Handlungsanleitung „Sicherer Umgang mit Firmen-PKW im Pflegebereich“

Das EFRE-Projekt ProAktiv!-Transfer bietet hier eine Handlungsanleitung zum sicheren Umgang mit Firmen-PKW’s im Pflegebereich an. Einmal als statisches und auch als interaktives PDF-Formular. ProAktiv!-Transfer ist ein Projekt der Bremer Landesinitiative Arbeits- und Gesundheitsschutz und wird über das EU-Programm EFRE gefördert. Auf der Grundlage der Arbeitsschutzziele der gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) werden Pflegeunternehmen bei der Umsetzung eines präventiven und beteiligungsorientierten Arbeits- und Gesundheitsschutzes (AGS) unterstützt.

Pflegequalität in Heimen und von Pflegediensten hat sich verbessert

Die Versorgungsqualität in Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten ist besser geworden. Das zeigt der vierte MDS-Pflege-Qualitätsbericht, der heute vom GKV-Spitzenverband und vom Medizinischen Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) in Berlin vorgestellt wurde. Grundlage des Berichts sind Daten aus über 23.211 Qualitätsprüfungen, die im Jahr 2013 in Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten stattfanden. Die MDK-Gutachter untersuchten dabei die Versorgungsqualität bei 146.000 Menschen. Verbesserungen gab es bei der Dekubitusprophylaxe und der Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Schwächen zeigten sich im Schmerzmanagement. Die Ergebnisse sind repräsentativ für die Pflege in Deutschland.

Medikamente heimlich unter das Essen mischen: Auch das ist eine Zwangsmaßnahme

Das Landgericht Lübeck hat entschieden (23.7.2014, Az. 7 T 19/14): Die verdeckte Gabe von Medikamenten ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Auch dadurch werde nämlich der Wille des Betroffenen überwunden. Es mache keinen Unterschied, ob man dies durch körperlichen Zwang erreiche – oder durch eine List. Weiter hält das Gericht in seinem Leitsatz fest: Eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Abs. 3 S. 1 BGB) ist nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Und: Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur in einem Krankenhaus erfolgen.

Für bayerische Heime: Bessere nächtliche Betreuung – Kontrollen verschärft

Die nächtliche Betreuung in bayerischen Pflegeeinrichtungen soll deutlich verbessert werden. Darauf hat Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml am Sonntag hingewiesen. Sie betonte: „Spätestens ab Mitte dieses Jahres muss sichergestellt sein, dass als Nachtwache mindestens eine Pflegekraft für 30 bis maximal 40 Bewohner anwesend ist.“ Eine entsprechende Verwaltungsvorschrift hat das Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium erlassen. Der Verwaltungsvorschrift zufolge können zudem auffällige Pflegeeinrichtungen in Bayern ab sofort häufiger als bisher kontrolliert werden.

Das bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium konkretisiert die Anforderungen an die nächtliche Betreuung folgendermaßen. Zunächst stellt es folgende Kriterien auf:

  • Anzahl der Bewohner mit den Pflegestufen II und III überwiegt.
  • Hohe Anzahl an immobilen Bewohnern, die z. B. Hilfe beim Toilettengang benötigen.
  • Erkenntnisse über Unruhezustande, z. B. von dementiell erkrankten Menschen in der Nacht.
  • Die Einrichtung erstreckt sich auf mehr als ein Gebäude.
  • Die Einrichtung erstreckt sich über mehr als zwei Geschosse.

Werden mindestens drei Kriterien erfüllt, so ist in der Nacht eine Pflegekraft für 30 Pflegebedürftige notwendig. Treffen weniger als drei Kriterien zu, so gilt ein Schlüssel von 1:40.

Heimkosten: Sozialhilfe muss Mehrkosten von bis zu 20 Prozent akzeptieren

Ein Pflegebedürftiger möchte gerne in einem Heim versorgt werden, bei dem die Kosten zwischen 14 und 18 Prozent höher liegen als in vergleichbaren anderen Heimen. Der Sozialhilfeträger wollte daraufhin nicht zahlen. Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte ihn jedoch zur Kostenübernahme (Urteil vom 28.11.2014, Az. S 1 SO 750/14). Die Begründung: Es gebe keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen seien. Vielmehr sei eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Eine Unangemessenheit der Mehrkosten liege nach der Rechtsprechung und Literatur erst bei Aufwendungen vor, die 20 bis 30 Prozent über denen der Vergleichsgruppe lägen. Wird die Grenze von 20 Prozent nicht erreicht, so sind die Mehrkosten keinesfalls unangemessen.

Bundessozialgericht: „Krankengeldfalle“ bleibt!

Versicherte müssen ihren Arzt immer schon dann aufsuchen, wenn die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht ausgelaufen ist. Tun sie dies nur einen Tag später, dann können sie für diesen Tag womöglich kein Krankengeld bekommen. Wenn sie zuvor gar gekündigt worden waren, dann kann der Anspruch auf Krankengeld sogar komplett verloren gehen. Das hat das Bundessozialgericht nun im Rahmen mehrerer Urteile vom 16.12.2014 bestätigt (Az. B 1 KR 31/14, B 1 KR 35/14, B 1 KR 37/14, B 1 KR 25/14, B 1 KR 19/14). Eine geschlossene Arztpraxis kann nicht als Ausrede durchgehen, wohl aber, wenn man unverschuldet keine rechtzeitige Krankschreibung mehr bekommen konnte. Z. B. weil man gesundheitlich verhindert war, einen Arzt aufzusuchen.