Äußerungen in kleiner WhatsApp-Gruppe sind kein Kündigungsgrund

RA Thorsten Siefarth - LogoMehreren Angestellten war fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Das Arbeitsgericht Mainz  sah hierhin jedoch keinen Kündigungsgrund (Urteil vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17). Der Vorgang passierte auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter und diese durften darauf vertrauen, dass dies nicht nach außen getragen würde. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besage, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.

Bewohnerzimmer im Pflegeheim: Verfassungsbeschwerde soll Hausrecht klären

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Tochter einer Heimbewohnerin möchte bei der Durchführung von pflegerischen Maßnahmen dabei sein. Das hat die Pflegeeinrichtung jedoch untersagt. Die Tochter, die auch Betreuerin für ihre Mutter ist, hat deswegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, dass bei einer ambulanten Versorgung zu Hause auch niemand auf die Idee käme, den für den Pflegebedürftigen Handelnden während der Pflege aus dem Zimmer zu schicken. Unterstützt wird die Tochter von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA). Die Organisation berichtet auf ihrer Internetseite ausführlich über den Hintergrund.

DBfK startet Inforeihe zum Pflegeberufegesetz

RA Thorsten Siefarth - LogoLange hat das Pflegeberufegesetz (PflBG) in der vergangenen Legislaturperiode gebraucht, bis es – als Kompromiss, der noch viele Fragen offen lässt – in diesem Sommer vom Bundestag verabschiedet wurde. Wichtige Verordnungen für eine Umsetzung stehen allerdings aus, so zum Beispiel zur Finanzierung sowie zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) gibt nun eine Inforeihe heraus, die das Gesetz erläutern, Wege zur Umsetzung aufzeigen sowie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Ausbildungsträgern und Schulen darstellen wird. Der erste Teil ist nun erschienen (pdf, 0,4 MB).

Gesetzliche Krankenkasse muss Behandlung in der Türkei zahlen – aber nicht für Privatklinik

RA Thorsten Siefarth - LogoLeistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich in Deutschland zu erbringen. Der Leistungsanspruch ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten. Gesetzlich kann aber eine abweichende Regelung vorgesehen sein – so zum Beispiel bezüglich der Türkei. Nach einem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen stehen Versicherten medizinische Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei wegen ihres Gesundheitszustandes sofort benötigen. Allerdings richtet sich der Leistungsumfang nach türkischem Recht und umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik. So entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 19.10.2017 (Az. L 8 KR 395/16).