Urteil: Kasse muss Kosten für zweites Pflegebett übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Ehebett des Klägers war von der Kasse mit einem Einlegerahmen ausgestattet worden. Aufgrund eines Sturzes war der Kläger aber vorübergehend nicht in der Lage, den Treppenlift zu nutzen, um damit das Ehebett im Obergeschoss zu erreichen. Er wollte deswegen auf Kosten der Kasse ein Pflegebett im Erdgeschoss. Die Kasse weigerte sich allerdings. Wie das Sozialgericht Dortmund heute mitteilt, muss die Kasse jedoch zahlen (Urteil vom 28.9.2017, Az. S 18 P 121/16). Die Kasse hatte eingewandt, Hilfsmittel dürften nur in einfacher Stückzahl gewährt werden. Das Gericht sah jedoch keine Doppelversorgung, da der Kläger das Bett im Obergeschoss nicht erreichen konnte. Die Kasse hätte außerdem den Einlegerahmen abholen lassen und gegen das Pflegebett für den ersten Stock austauschen können.

Antrag auf Pflegeleistungen: Frist wieder 25 Tage

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegekassen müssen den gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen seit Anfang des Jahres wieder innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, wie sie über ihren Antrag auf Pflegeleistungen entschieden haben. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. In besonders eiligen Fällen muss es sogar noch schneller gehen. Aufgrund der Umstellungen durch die Pflegereform war diese Frist im vergangenen Jahr grundsätzlich ausgesetzt. Jetzt gilt wieder: Erfolgt der Bescheid der Pflegekasse nicht innerhalb der 25-Tage-Frist und ist die Kasse für die Verzögerung verantwortlich, dann muss sie für jede Woche nach Fristablauf 70 Euro an den Antragsteller zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte im Pflegeheim lebt und bereits mindestens Pflegegrad 2 hat.

Urteil: Keine Medikamente aus dem Automat!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Kunden in einem kleinen Städtchen in Baden-Württemberg konnten sich bei einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke online beraten lassen. Anschließend gaben die Angestellten die Arzneimittel frei. Der Kunde konnte sie vor Ort aus einem Automaten entnehmen. Das ist aber rechtswidrig und unlauterer Wettbewerb, urteilte das Landgericht Mosbach (15. Februar 2018, Az. 4 O 37/17 u. a.). Arzneimittel dürfen nach dem Arzneimittelgesetz nur in einer Apotheke verkauft werden. Es liegt auch kein (dann zulässiger) Versandhandel vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Update vom 31.05.2019: Bestätigt vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 29. Mai 2019 (Az. 6 U 36/18 u.a.).

Erste-Hilfe-Kurse: Berufsgenossenschaft ändert Kostenübernahme

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit Jahresbeginn ist für die Erste-Hilfe-Kurse der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) eine vorherige Kostenzusage notwendig. Diese ist vor der Schulung über ein Online-System einzuholen. Pflegeunternehmen können sich über das Online-Portal auch darüber informieren, für welche Mitarbeiter die Kosten zukünftig übernommen werden. Insbesondere ist das grundsätzlich nicht möglich für die Personen, bei denen Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört. So z.B. bei Gesundheits- und Kranken- und bei Altenpflegern. Auch nicht bei Gesundheits- und Krankenpflegehelfern, wohl aber bei Altenpflegehelfern. Fehlt die praktische Erfahrung, trägt die BGW aber die Kosten für die notwendige Auffrischung.