CSU-Spitze positioniert sich: Gewerbsmäßige Sterbehilfe verbieten!

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch Ärzte sollen keine Beihilfe zur Selbsttötung geben dürfen. Das hat der CSU-Vorstand in einem Positionspapier beschlossen, das auf dem kommenden Parteitag als Leitantrag beschlossen werden soll. „Unsere Richtschnur ist: Schutz des Lebens von seinem Beginn bis zu seinem Ende“, betonte Bundestagsvizepräsident Johannes Singhammer, unter dessen Leitung das Positionspapier erarbeitet wurde. Viele Menschen seien besorgt um ihre Autonomie am Lebensende. „Wir nehmen diese Überlegungen auf und entwickeln Lösungsvorschläge“, so Singhammer. Ein Ansatz sei beispielsweise der Ausbau der Leistungen gesetzlichen Krankenversicherung für Palliativmedizin und Hospize. Dem greift die Regierungskoalition insoweit vor, als sie gestern, nach Medienberichten, beschlossen haben soll, die ambulante Palliativmedizin auszubauen.

Mehr Ermittlungen gegen Pflegedienste wegen Betrug? In Berlin schon!

RA Thorsten Siefarth - LogoNeues Deutschland berichtet über eine besonders hohe Dunkelziffer beim Betrug durch Pflegedienste. Gegen fast ein Viertel der insgesamt 600 Berliner Pflegedienste werde derzeit polizeilich ermittelt. Allein die Bezirksämter hätten bislang 195 Betrugsanzeigen gestellt. Hauptvorwurf: Nichterbringung von Leistungen oder Pflege durch Angehörige als Mitarbeiter des Pflegedienstes.

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung einer Pflegedienstleiterin zu vier Jahren Haft

RA Thorsten Siefarth - LogoDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Revision einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes zu entscheiden, die wegen Betrugs und Urkundenfälschung in zahlreichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war. Mehr lesen

Wunderheiler bleibt straffrei

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Amtsgericht Gießen hat entschieden (Urteil vom 12.6.2014, Az. 507 Cs 402 Js 6823/11): Das Handeln eines Wunderheilers, der sich auf Pendeln, Handauflegen und Fernheilung beschränkt und den Behandelten nicht von der Inanspruchnahme von Ärzten abrät, kann straffrei sein. Es liege kein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vor, wenn der Wunderheiler nicht vorgaukle, er betreibe Heilkunst. Auch die Tätigkeit des „Wunderheilers“ sei von der Berufsfreiheit geschützt. Ebenso wurde der 62-Jährige vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Keiner der zahlreichen Zeugen habe sich betrogen gefühlt.