Wunderheiler bleibt straffrei

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Amtsgericht Gießen hat entschieden (Urteil vom 12.6.2014, Az. 507 Cs 402 Js 6823/11): Das Handeln eines Wunderheilers, der sich auf Pendeln, Handauflegen und Fernheilung beschränkt und den Behandelten nicht von der Inanspruchnahme von Ärzten abrät, kann straffrei sein. Es liege kein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vor, wenn der Wunderheiler nicht vorgaukle, er betreibe Heilkunst. Auch die Tätigkeit des „Wunderheilers“ sei von der Berufsfreiheit geschützt. Ebenso wurde der 62-Jährige vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Keiner der zahlreichen Zeugen habe sich betrogen gefühlt.