Seit 2015 haben Angehörige, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen, nach § 2 Pflegezeitgesetz Anspruch auf zehn Tage Freistellung vom Arbeitsplatz. Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt wird ein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt (§ 44a Sozialgesetzbuch XI). Es beträgt grds. 90 Prozent des Nettolohnes und wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen, der ein nahes Familienmitglied sein muss, übernommen. Allerdings wird diese Leistung kaum in Anspruch genommen. So teilt die Barmer GEK mit, dass 2015 in Mecklenburg-Vorpommern nur 17 Anträge gestellt worden sind. Und das bei 72.445 Pflegebedürftigen.
Sozialversicherungsrecht
Studie: Sehr unterschiedliche Bewilligungspraxis bei den Krankenkassen
Nach Medienberichten hat eine Studie des IGES-Instituts aus Berlin große Unterschiede bei der Bewilligungspraxis der Kassen zutage befördert. Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Karl-Josef Laumann (CDU) hat die Ergebnisse am vergangenen Freitag vorgestellt. Beispiel Hilfsmittel: Die Ablehnungsquote schwankt laut IGES-Studie zwischen 2,3 Prozent und 24,5 Prozent. Noch extremer ist es bei Hilfsmitteln für chronische Wunden. Hier liegt die Spannbreite der Ablehnungen zwischen 3,8 bis 54,7 Prozent. Laut Laumann dürfe nicht der Verdacht aufkommen, dass bestimmte Leistungen von den Kassen systematisch abgelehnt würden. Helfen kann ein Widerspruch gegen die Kassenentscheidung. Laut Studie sind mehr als die Hälfte erfolgreich.
Häusliche Krankenpflege: Ab 1. Oktober neues Verordnungsformular
Ab 1. Oktober 2017 gibt es einen geänderten Vordruck, mit dem Vertragsärzte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Das neue Formular ist klarer strukturiert und abgespeckt. So ist eine gesonderte Begründung bei einer Verordnungsdauer von über 14 Tagen künftig nicht mehr notwendig. Neu ist ein Ankreuzfeld für die zum 1.1.2016 gesetzlich eingeführte Unterstützungspflege. Weitere Infos gibt es bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Neuregelung zur Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung
Bei besonders hohem pflegerischen Bedarf, vor allem bei der 24-Stunden-Pflege, müssen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Pflegeversicherung abgegrenzt werden. Bisher musste dazu in den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die „reine Grundpflege“ ausgewiesen werden. Für die eine Hälfte davon muss die Krankenkasse, für die andere die Pflegekasse aufkommen. Da der MDK in Neufällen (ab dem 1.1.2017) aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht mehr die „reine Grundpflege“ ermittelt, gelten nach den Kostenabgrenzungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes (pdf, 54 kB) nunmehr Pauschalen: Pflegegrad 2 –> 37 Minuten, Pflegegrad 3 –> 76 Minuten, Pflegegrad 4 –> 104 Minuten, Pflegegrad 5 –> 141 Minuten.