Pflegepersonal-Stärkungsgesetz löst Prozesslawine aus!

RA Thorsten Siefarth - LogoAus ganz Deutschland kommen erschreckende Berichte. So sind beim Sozialgericht Frankfurt innerhalb der vergangenen Woche rund 1.800 neue Klagen eingegangen. Dies entspricht dem durchschnittlichen Klageaufkommen von fünf Monaten im Jahr 2018. Bei den bayerischen Sozialgerichten wurden vergangene Woche 14.000 neue Klagen eingereicht. Erwartet wurden für 2018 insgesamt nur 40.000 Verfahren. Rheinland-Pfalz meldet gar 15.000 neue Klagen. Hintergrund ist das soeben verabschiedete Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Dieses sieht verkürzte Verjährungsfristen für Rückforderungen der Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern vor.  Die Gerichte stöhnen unter der Last. Alleine für die Registratur der Klagen müssen Sonderschichten eingesetzt werden. Völlig offen ist, wie die Richterinnen und Richter die Prozesslawine stemmen sollen.

Update (16.12.2018): In Bayern scheint es laut Pressemitteilung des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 14.12.2018 eine vergleichsweise Einigung zwischen AOK und Bayerischer Krankenhausgesellschaft zu geben.

Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid: So berechnen Sie die Frist richtig!

RA Thorsten Siefarth - LogoImmer wieder landen bei mir Widersprüche gegen ablehnende Bescheide der Kassen auf dem Tisch – die verfristet sind! Wie lässt sich das vermeiden? Zunächst ist wichtig: Die Frist beträgt nach § 84 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes einen Monat – nicht nur vier Wochen. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, dann beträgt die Frist sogar ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides. Das Gesetz geht davon aus, dass dies drei Tage nach Aufgabe zur Post der Fall ist (Poststempel!). Nicht entscheidend ist also das Datum, an dem der Bescheid verfasst wurde. Geht der Bescheid nun aber später zu, dann gilt grundsätzlich das spätere Datum (§ 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz). Beispiel: Die Krankenkasse lehnt mit Bescheid von heute, 30.10.2018, einen Antrag ab und gibt ihn am 2.11.2018 zur Post. Der Bescheid trifft am 7.11.2018 beim Versicherten ein. Die Widerspruchsfrist beginnt nicht am 2.11.2018 plus 3 Tage = 5.11.2018 zu laufen, sondern erst am 7.11.2018.

Bayern: An den Antrag auf das Landespflegegeld denken!

RA Thorsten Siefarth - LogoBislang wurden 285.000 Anträge auf das bayerische Landespflegegeld gestellt. Das hat das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege soeben bekannt gegeben. Allerdings dürften noch etliche Pflegebedürftige keinen Antrag gestellt haben. Anspruchsvoraussetzung ist Pflegegrad 2 oder höher. Außerdem müssen die Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Das Landespflegegeld ist unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht ist oder zuhause lebt und versorgt wird. Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr. Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme. Mehr Infos gibt es unter www.landespflegegeld.bayern.de.

Sozialrecht: Bei einem Beratungsfehler muss der Behördenträger haften!

RA Thorsten Siefarth - Logo„Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch“. So steht es in § 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I). Doch was passiert, wenn der Mitarbeiter einer Behörde oder eines Sozialversicherungsträgers bei der Beratung einen Fehler macht? Pech gehabt? Keinesfalls! Denn in diesem Fall kann Schadensersatz fällig werden. Das regelt § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Beratungspflicht ist also keinesfalls ein zahnloser Tiger. Das zeigt einmal mehr ein aktueller Fall, der vom Bundesgerichtshof entschieden wurde (Urteil vom 2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Das Sozialamt hatte es versäumt, die Mutter eines jungen Mannes mit geistiger Behinderung darauf hinzuweisen, dass ihr Sohn Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben könnte. Nun wird wohl Schadensersatz fällig, über dessen Höhe ein unteres Gericht entscheiden muss.

Pflege des dementen Vaters: Studentin hat keinen Anspruch auf BAföG-Weiterförderung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Pflege erkrankter Eltern ist kein „schwerwiegender Grund“, der ausnahmsweise einen längeren BAföG-Bezug begründen kann. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (6.7.2018, Az.: 2 A 583/17). Eine Studentin hatte an zwei Tagen in der Woche ihren Vater gepflegt. Als die Förderungshöchstdauer endete, beantragte sie die Weiterförderung wegen eines – an sich im Gesetz vorgesehenen – „schwerwiegenden Grundes“. Doch die Verwaltungsrichter lehnten ab: Die Pflege von Kindern sei zwar als ein solcher Grund anerkannt, nicht jedoch die der Eltern. Der Gesetzgeber habe das nicht gewollt. Die Studentin hätte außerdem ein Urlaubssemester nehmen und dann von anderen Sozialhilfeträgern Sozialleistungen beanspruchen können. Auch auf die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes könne sich die Studentin nicht berufen. Dort gehe es um erwerbstätige Personen und die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Die Studentin sei aber keine erwerbstätige Person.

Bundessozialgericht: Blindengeld auch bei Alzheimer möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundessozialgericht hat gestern entschieden (Az. B 9 BL 1/17 R), dass auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben können. Die Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz und kann deshalb Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten. Das beantragte Blindengeld lehnte die beklagte Behörde ab. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass auch bei cerebralen Störungen eine Blindheit anzunehmen ist. Und zwar dann, wenn zwar keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist, der Betroffene aber wegen der cerebralen Störung nichts sieht. Allerdings: Das Blindengeld soll blindheitsbedingten Mehraufwand ausgleichen. Kann ein solcher Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes gar nicht erst entstehen, dann würde der Zweck des Blindengelds verfehlt. Ob ein solcher Ausschlussgrund hier zum Tragen kommt, das muss jetzt das Landessozialgericht prüfen. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit deswegen dorthin zurückverwiesen.