Kasse muss Kosten für Cannabis übernehmen – weil sie geschlafen hat!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer kennt schon § 13 Abs. 3a SGB V? Unbedingt mal lesen! Satz 1 lautet: „Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“ Satz 5 und 6 der gleichen Vorschrift lauten: „Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Und genau diese Regelung hat das Sozialgericht Dortmund jetzt angewandt und die Barmer GEK verdonnert, einem Versicherten die Kosten für 56 Gramm Cannabisblüten zur Schmerztherapie zu erstatten. Mehr lesen

Schneller zum Facharzt: Terminservicestellen nehmen Arbeit auf

RA Thorsten Siefarth - LogoLaut GKV-Versorgungsstärkungsgesetz müssen die Krankenversicherungen ab dem 23. Januar 2016 Facharzttermine innerhalb von vier Wochen an Patienten mit einer entsprechend gekennzeichneten Überweisung vermitteln. Für die Vermittlung der Termine wurden bundesweit 12 Servicestellen eingerichtet. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinbarung mitteilt, haben diese nun ihren Betrieb aufgenommen. Doch was bedeutet dies für die Patienten? Mehr lesen

Gesetzliche Krankenversicherung: Verbesserung der Versorgung

RA Thorsten Siefarth - LogoEs gibt schon einige Modellprojekte, deren Ziel die bessere Versorgung gesetzlich Krankenversicherter ist. Zum Beispiel für Schlafanfallpatienten. Nun soll ein Innovationsfonds helfen, erfolgversprechende und sektorenübergreifende Ansätze in die GKV-Regelversorgung zu übernehmen. Dieser Fonds ist seit Juli 2015 durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eingeführt und schüttet von 2016 bis 2019 pro Jahr 300 Mio. Euro aus. Viele Leistungserbringer schielen auf einen jährlichen Anteil von 225 Mio. Euro. Die restlichen 75 Mio. Euro sollen in die Forschung gehen. Wie das Bundesgesundheitsministerium berichtet, wurde nun der Expertenbeirat berufen, der dem Innovationsausschuss bei der Entscheidung über die Gelder berät. Außerdem ging vor wenigen Tagen eine Webseite des Innovationsfonds online.

Rechtliche Grundlagen zur Hilfsmittelversorgung

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) gibt ständig neue Infoblätter heraus. Ganz aktuell gibt es eines zu rechtlichen Grundlagen der Hilfsmittelversorgung. Es wendet sich vor allem an Patienten. Daneben werden seit Dezember auch Infos zur Stomaversorgung, zur ableitenden Kontinenzversorgung, zum intermittierenden Katheterismus und zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln angeboten. Sämtliche BVMed-Patienteninformationen sind unter www.bvmed.de/infokarten abrufbar. Interessant in diesem Zusammenhang: Laut Medienberichten hat die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Hilde Mattheis, am Mittwochabend bei einer Veranstaltung des BVMed in Berlin angekündigt, die Koalition wolle die Versorgung mit Hilfsmitteln im Frühjahr neu regeln.

Neues Faltblatt: Zahnärztliche Betreuung zu Hause

RA Thorsten Siefarth - Logo„Zahnärztliche Betreuung zu Hause für Ältere, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung“, das ist der Titel eines neuen Faltblatts. Es informiert Betroffene, Angehörige und die Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste, welche neuen zahnärztlichen Versorgungsangebote von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Erläutert werden unter anderem die Möglichkeiten der sogenannten aufsuchenden zahnmedizinischen Betreuung zu Hause und die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa bei einem Transport in eine Zahnarztpraxis. Mehr lesen

Mistelpräparate: Nur in bestimmten Fällen muss die Kasse zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoApothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA, darin sind Ärzte, Krankenhäuser und Kassen vertreten) kann dieses anthroposophische Medikament aber ausnahmsweise zulassen. Was er auch getan hat, jedoch nur für die palliative Therapie. Mehr lesen