Wer unter Totalbetreuung steht, für wen also von einem Betreuungsgericht für alle Aufgabenkreise ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, der verliert damit auch das Wahlrecht. So steht es in § 13 Nr. 2 der Bundeswahlordnung. Dagegen haben nun nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 16. Dezember acht Menschen geklagt. Sie durften nach dieser Vorschrift bei der Bundestagswahlt 2013 nicht zur Wahlurne. Zuvor hatten sie bereits beim Bundestag Beschwerde erhoben. Nachdem diese abgelehnt worden ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Betreuungsrecht
Rechtliche Vertretung des Ehepartners im Pflegefall: In Zukunft kraft Gesetzes?
So mancher denkt, er sei für seinen Ehepartner oder den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vertretungsberechtigt. Quasi automatisch. Dem ist aber nicht so! Vielmehr bedarf es einer expliziten Bevollmächtigung. Fehlt diese, so kann es gerade im Pflegefall zu Problemen führen. Nun will nach verschienen Medienberichten Nordrhein-Westfalen eine Reform des Betreuungsrechts auf den Weg bringen. Danach soll eine automatische gesetzliche Vertretungsmacht für Ehegatten, bzw. eingetragene Lebenspartner eingeführt werden. Verfassungsrechtlich ist das schwierig, denn eine Bevollmächtigung ist eine sehr persönliche Angelegenheiten. Soll es zukünftig z.B. bei Entscheidungen über Vermögenswerte oder über lebensbegrenzende Maßnahme ohne eine ausdrückliche Ermächtigung eines anderen gehen?
Patientenverfügungen überbewertet?
Die Ärztezeitung weist auf ein Symposium über Patientenverfügungen im klinischen Alltag hin. Am Universitätsklinikum in Heidelberg hat u.a. der Medizinrechtsexperte Wolfgang Putz aus München erläutert, warum Patientenverfügungen zwar gut seien, häufig aber überschätzt würden. So sei auch der mündlich erklärte Wille genauso wirksam wie eine schriftliche Vorausverfügung. Fehle beides, so reiche auch der mutmaßliche Wille aus. Wichtig sei vor allem, dass es einen Bevollmächtigten gebe, der sich für die Umsetzung des Patientenwillens einsetze.
Urteil des Bundesgerichtshof zum Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. Insbesondere ging es um die Frage, ob strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, wenn der Tod nicht unmittelbar bevorsteht. Der BGH hat dies verneint (17.9.2014, Az. XII ZB 202/13). Ob der Tod unmittelbar bevosteht oder nicht (wie bei der Wachkomapatientin, um die es letztlich ging), macht keinen Unterschied für die Ermittlung des Patientenwillens. Es muss von dem Landgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, nun erneut geprüft werden, welche Behandlungswünsche die Betroffene tatsächlich hatte.