Außerordentliche Kündigung unwirksam: Versetzung ist vorzuziehen!

RA Thorsten Siefarth - LogoLeitet ein Anästhesie-Pfleger eigenmächtig die Narkose ein, ohne auf den Facharzt zu warten, so ist das durchaus ein Grund, um der Pflegekraft außerordentlich und fristlos zu kündigen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm (9.6.2015, 7 TaBV 29/15). Die Richter weisen aber auch daraufhin, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter hätte abmahnen oder an einen anderen Arbeitsplatz versetzen können. In einem Krankenhaus gäbe es durchaus Arbeitsplätze, wo der Mitarbeiter nicht mehr mit Narkosen zu tun habe. Außerdem sei die Pflegekraft seit 24 Jahren tadellos für den Arbeitgeber tätig gewesen.

Bundesverfassungsgericht: Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht bleibt vorerst

RA Thorsten Siefarth - LogoViele Pflegekräfte sind bei einem kirchlichen oder kirchennahen Arbeitgeber beschäftigt. In diesen Unternehmen gilt der sogenannte „Dritte Weg“ – auch für das kollektive Arbeitsrecht. Danach sind z.B. Streiks verboten. Das Bundesarbeitsgericht hatte 2012 dieses Verbot gelockert und eine bessere Einbindung der Gewerkschaften angemahnt (Az. 1 AZR 179/11). Allerdings hat das Gericht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Grundsatz bestätigt. Daraufhin zog Verdi vor das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2292/13). Dieses hat nun die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Aber nur aus formalen Gründen. Verdi habe keine Beschwerdebefugnis, allenfalls befürchtete Beeinträchtigungen der Gewerkschaft reichen nicht aus.

Pflegezeit: Kaum einer will günstige Kredite

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Pflegezeit gibt es schon seit längerer Zeit. Menschen können sie in Anspruch nehmen, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Seit Jahresbeginn können diese Pflegepersonen außerdem ein zinsloses Darlehen beantragen. Die Kredite werden allerdings kaum in Anspruch genommen. Das berichten u.a. das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung. So sind dafür zwar 1,3 Millionen Euro im Haushalt reserviert, seit Jahresbeginn wurden aber nur 146.543 Euro abgerufen. Weitere 134.880 Euro wurden bewilligt. Gegenüber der Rheinischen Post äußert sich Elisabeth Scharfenberg, die außerdem eine Kleine Anfrage (pdf) an die Bundesregierung gestellt hat: „Die anvisierten Zahlen der Inanspruchnahme – gemessen an den dafür bereitgestellten Mitteln – werden weit verfehlt. Offenbar treffen die Pflegezeiten die Bedürfnisse der Menschen nicht“. Ihrer Meinung nach liege der Verdacht nahe, „dass die Neuregelungen so enden wie ihre Vorgänger: als Rohrkrepierer.“

Gericht darf Umfang der Überstunden abschätzen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDieses kürzlich bekannt gewordene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.3.2015 (Az. 5 AZR 602/13) ist durchaus überraschend. Bislang galt, dass der Arbeitnehmer seine Überstunden nur dann bezahlt bekommt, wenn er sie vor Gericht im Detail belegen kann. Nun haben die Erfurter Richter jedoch entschieden: Steht fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. Mit anderen Worten: Das BAG kommt Arbeitnehmern, die ihre Überstunden nicht akribisch aufgeschrieben haben und deswegen in Beweisnöten sind, etwas entgegen. Es lässt eine Schätzung zu. Immerhin. Trotzdem ist der Boden schwankend. Besser ist es also, man kann als Arbeitnehmer vor Gericht sämtliche Überstunden mit den entsprechenden Zeiten unter Beweis stellen.

Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit?

RA Thorsten Siefarth - LogoVor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging es um die Frage, ob Umkleide- und Waschzeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind (Az. 9 Sa 425/15). Wie man liest, hat das Gericht gestern einen Vergleich vorgeschlagen: Danach sollen die Umkleidezeiten vergütet werden, nicht aber die Zeit, die der Arbeitnehmer für das tägliche Duschen nach der Arbeit benötigt. Das klingt plausibel. Denn die Rechtsprechung erkennt in der Regel Zeiten, die mit Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers gefüllt sind, als Arbeitszeit an. Dass kann z.B. das Anlegen von Berufskleidung zu Beginn der Arbeit sein. Wenn es vom Arbeitgeber vorgeschrieben und die private Nutzung ausgeschlossen ist. Demzufolge scheint es konsequent, dass das Duschen nach der Arbeit in der Regeln nicht als Arbeitszeit gewertet wird. Es dient wohl vor allem der „Vergnügen“ des Arbeitnehmers. Etwas anders wäre dies, wenn die Arbeit eine erhebliche Verschmutzung mit sich bringt oder die Reinigung aus arbeitshygienischen Gründen notwendig ist.

Geriatriezulage nach TV-L muss auch weiterhin bezahlt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber betreibt vorwiegend in Baden-Württemberg 65 Pflegeheime mit ca. 6.500 angestellten Pflegekräften. Auf die Arbeitsverhältnisse ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendbar. Umstritten ist die dort geregelte monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro brutto. Diese fällt an, wenn eine Pflegekraft Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausübt. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat nun bestätigt, dass diese Geriatrieulage auch weiterhin zu zahlen ist (20.7.2015, Az. 1 Sa 4/15). Mehr lesen