Ärztliche Zwangsmaßnahmen: BGH hält Regelungen für teilweise verfassungswidrig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Es geht um eine Patientin, die Krebs hat, eine ärztliche Behandlung aber verweigert. Sie kann jedoch wegen einer schizoaffektiven Psychose keinen freien Willen bilden und müsste zu ihrem eigenen Schutz zwangsbehandelt werden. Die aktuelle Gesetzeslage lässt dies aber nicht zu.



Patientin lehnt Behandlung ab

In dem Ausgangsverfahren geht es um eine 63-jährige Betroffene, die unter einer schizoaffektiven Psychose leidet und deswegen unter rechtlicher Betreuung steht. Im August 2014 wurde bei ihr eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert, die zu großflächigen Hautausschlägen und massiver Muskelschwäche führte. Im Zuge der Behandlung ergab sich auch der Verdacht auf Brustkrebs. Weitere Untersuchungen bestätigten ein – noch nicht durchgebrochenes – Mammakarzinom. Die Betroffene hat einer Behandlung der Krebserkrankung widersprochen. Aufgrund ihrer Erkrankung ist sie inzwischen körperlich stark geschwächt und kann weder gehen noch sich selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen.

Die Betreuerin hat beim Betreuungsgericht beantragt, die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Behandlung des Brustkrebses (Brustektomie, Brustbestrahlung, Knochenmarkspunktion zur weiteren Diagnostik) zu genehmigen. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, die Tumorerkrankung werde im Falle der Nichtbehandlung rasch fortschreiten und unausweichlich zu Pflegebedürftigkeit, Schmerzen und letztlich zum Tod der Betroffenen führen. Diese könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit von Unterbringung und Behandlung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln.

Gerichte genehmigen ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht

Das Amtsgericht hat die beantragten Genehmigungen verweigert, das Landgericht hat die von der Betreuerin namens der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Beide Gerichte haben dies wie folgt begründet: Eine Unterbringung komme nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht, weil die Betroffene bettlägerig sei und auch keinerlei Weglauftendenzen zeige. Ohne eine geschlossene Unterbringung gestatte das Gesetz aber auch keine ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin namens der Betroffenen die Anträge auf Genehmigung der Unterbringung und der Einwilligung in die ärztlichen Zwangsmaßnahmen weiter.

Bundsgerichtshof: Manche Patienten bleiben schutzlos!

Das Problem also: Der Gesetzeswortlaut gibt eine Zwangsbehandlung nur im Rahmen einer Unterbringung her. Die hier Betroffene kann aber von Rechts wegen nicht untergebracht werden, da sie bettlägrig ist und keine sogenannte Weglauftendenz aufweist. Also ist aktuell eine Zwangsbehandlung ausgeschlossen. Die Konsequenz: Dem noch zum „Weglaufen“ Fähigen kann geholfen werden, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss.

Der Bundesgerichtshof ist nun der Auffassung, dass man jemand, der sich selbst gefährdet, zwangsbehandeln werden kann, gleich ob er untergebracht ist oder nicht. Legitimiert sei dies durch das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen. Da die aktuelle gesetzliche Lage dies aber nicht hergibt, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Referenz: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1.7.2015, Az. XII ZB 89/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2015

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