Urteil: Blindengeld auch für schwer demente Menschen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Landessozialgericht München hat entschieden, dass Blindengeld auch dann gewährt werden kann, wenn die Betroffenen krankheitsbedingt nicht an der Untersuchung zur medizinischen Beurteilung mitwirken können. Hier ging es um eine Frau mit einer schweren demenziellen Veränderung.



Versorgungsamt lehnt Blindengeld ab

Die Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz und ist völlig hilflos, komatös und objektiv physisch und geistig nicht in der Lage, irgendetwas sinnvoll wahrzunehmen oder zu verarbeiten. Das zuständige Versorgungsamt lehnte den Antrag auf Blindengeld ab, weil es keinen medizinischen Nachweis dafür gebe, dass für die fehlende Wahrnehmung von optischen Reizen eine spezielle Schädigung der Sehstrukturen ursächlich sei. Dies hat das Sozialgericht Landshut bestätigt. Die Blindheit der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Anhand des eingeholten Gutachtens lasse sich keine spezifische Sehstörung nachweisen.

Nachweis der Blindheit kann schwierig sein

Nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz erhalten blinde Menschen zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld in Höhe von 579 €. Nicht erforderlich ist dabei, dass tatsächlich behinderungsbedingte Mehraufwendungen anfallen. Für die Leistung muss die Blindheit durch eine medizinische Beurteilung nachgewiesen sein. Dieser Nachweis ist dann besonders schwierig, wenn die Betroffenen krankheitsbedingt nicht an der Untersuchung mitwirken können.

Landessozialgericht: allgemeine Herabsetzung der Fähigkeiten ist ausreichend

Das Bayerische Landessozialgericht hat das Versorgungsamt zur Zahlung des Blindengeldes verurteilt. Der Blindheitsnachweis sei hier erbracht. Der Begriff des Sehens umfasse nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nur die optische Reizaufnahme, sondern auch die weitere Verarbeitung der optischen Reize im Bewusstsein des Menschen. Bei der Klägerin sei jedenfalls auch diese Verarbeitung massiv gestört. Es komme gerade nicht auf eine spezifische Sehstörung an. Es sei ausreichend, wenn die mangelnde Sehleistung auf einer allgemeinen Herabsetzung ihrer Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfähigkeiten beruhe.

Referenz: Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.12.2016, Az. L 15 BL 9/14

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.1.2017

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert