Arbeitsunfall: Pflegekraft bekommt kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber

Schuh über Bananenschale

Wer bei einem Arbeitsunfall verletzt wird, der bekommt Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings kein Schmerzensgeld und auch keinen Ersatz materieller Schäden. Wer diese Posten dann vom Arbeitgeber fordert, der hat es schwer. Das musste gerade eine Pflegekraft erfahren. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am vergangenen Donnerstag ihre Forderungen zurückgewiesen. Mehr lesen

Autounfall beim Lesen einer SMS: Greift die gesetzliche Unfallversicherung?

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch der Weg zwischen der privaten Wohnung und der Arbeitsstätte unterliegt der gesetzlichen Unfallversicherung. Greift deren Schutz auch für den, der eine SMS lesen, dazu in eine Parkbucht einbiegen will und dabei einen Unfall baut? Das Sozialgericht Stuttgart hat dies in einem aktuellen Urteil verneint (Az. S 1 U 6296/14). Mit der Begründung, dass in diesem Fall der Bezug zur Arbeit gefehlt habe. Mein Tipp: Anders sieht das dann aus, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die SMS dienstlich war. Oder zumindest, warum er eine dienstliche SMS erwartet hatte.

Auf dem Weg zur Arbeit: Welche Umwege versichert sind

RA Thorsten Siefarth - LogoWer auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause einen Unfall hat, erhält in vielen Fällen Hilfe von der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Schutz gilt grundsätzlich für die direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In bestimmten Fällen sind aber auch Umwege versichert. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin. Mehr lesen

Verfahren auf dem Weg zur Arbeit: Beschäftigte sind trotzdem unfallversichert!

RA Thorsten Siefarth - LogoBeschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 118/13). Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der wegen eines Staus eine andere Route genommen und sich dann auch noch wegen schlechter Witterung verfahren hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.