Seit dem 1. Juli 2025 werden die bisher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zusammengeführt. Bei der Verhinderungspflege springt eine Vertretung für die verhinderte private Pflegeperson ein. Bei der Kurzzeitpflege benötigt eine pflegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum vollstationäre Pflege. Bislang war eine Kombination beider Leistungen kompliziert. Nun können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 das gemeinsame Budget flexibel und je nach ihren individuellen Bedürfnissen für die jeweiligen Leistungen einsetzen. Die Neuregelung soll pflegenden Angehörigen die Organisation von Auszeiten erheblich erleichtern und bürokratische Hürden abbauen. Zusätzlich wird die Höchstdauer für Verhinderungspflege auf acht Wochen erhöht und die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Nach jeder Inanspruchnahme erhalten Pflegebedürftige eine Übersicht über das verbrauchte Budget.
Verhinderungspflege
Kasse muss nicht den Urlaub einer Pflegebedürftigen zahlen
Eine 42-jährige Pflegebedürftige wird in einer Einrichtung des betreuten Wohnens versorgt. Für einen einwöchigen Urlaub hat sie ein Unternehmen beauftragt, das auf Menschen mit Behinderung spezialisiert ist. Die Kosten dafür wollte sie über Leistungen der Verhinderungspflege finanzieren. Das Sozialgericht Detmold lehnte das jedoch mit einem gerade veröffentlichten Urteil ab (10.8.2018, Az. S 6 P 144/17). Ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sei für Fälle vorgesehen, bei denen die Pflegeperson verhindert sei. Wenn diese also z. B. einmal „Urlaub von der Pflege“ machen wolle. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die Klägerin könne in ihrer Einrichtung sehr wohl weiter versorgt werden. Also: Die Klägerin muss den Urlaub aus eigener Tasche bezahlen. Es half ihr auch nichts, dass die Pflegekasse den Urlaub in der Vergangenheit immer übernommen hatte.
Neuer Artikel des Monats (Oktober): Die Verhinderungspflege
Der Artikel des Monats Oktober (pdf, 0,1 MB) dreht sich um die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Bei dieser Kassenleistung gibt es viele Missverständnisse und Mythen. Ich kläre sie alle auf, liefere aber auch das notwendige Grundwissen.
Endlich Urlaub: Diese Leistungen erhalten pflegende Angehörige, die verreisen wollen
Pflegende Angehörige können bei der häuslichen Pflege entlastet werden, wenn sie in Urlaub fahren, krank sind oder an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. Die Pflegekasse beteiligt sich dann mit einem Zuschuss an den nachgewiesenen Kosten für die Vertretung des pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege), teilte der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit. Ein Zuschuss ist auch möglich, wenn sich der Pflegebedürftige vorübergehend in einer geeigneten Pflegeeinrichtung befindet oder mit dem pflegenden Angehörigen in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen wird (Kurzzeitpflege). Mehr lesen
Abtretungserklärung für Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege: Darauf müssen Sie achten!
Wer den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro in Anspruch nehmen will, der muss zunächst einen Pflegedienst beauftragen, dessen Rechnung bei der Kasse einreichen und den ausbezahlten Betrag dann an den Pflegedienst weiterleiten. Ganz ähnlich sieht es für den aus, der Verhinderungspflege in Anspruch nimmt. Um diesen Bezahlvorgang abzukürzen, lassen sich ambulante Pflegedienste eine Abtretungserklärung unterschreiben. Die Pflegedienste rechnen dann direkt mit den Kassen ab. Worauf bei einer solchen Abtretungserklärung zu achten ist, dass erklärt pflege-durch-angehörige.de in einem aktuellen Beitrag.
Urlaub für private Pflegeperson: Kasse muss Ersatzpflege bezahlen
Die Urlaubszeit hat begonnen. Auch Privatpersonen, die ihre Angehörigen pflegen, bräuchten dringend einmal eine Auszeit. Aber sie sehen dazu keine Möglichkeit, weil sie von der Pflege unabkömmlich sind. Viele wissen gar nicht, dass die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Ersatz für die pflegerische Versorgung bezahlen muss (sogenannte Verhinderungspflege). Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades erhalten Pflegebedürftige bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Es muss aber mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Dies und weitere Erläuterungen gibt die Verbraucherzentrale gut verständlich in einem aktuellen Beitrag. Mit vielen Tipps!