Bundessozialgericht: Kein Rentenzuschuss bei Pflege französischer Angehöriger

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Personen, die einen Angehörigen pflegen, einen Zuschuss zu ihrer Rentenversicherung. Dieses Geld wird von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt. In einem aktuellen Fall ging es um einen Mann, der seine beiden Eltern gepflegt hatte. Diese waren jedoch ausschließlich in Frankreich versichert. Die obersten Sozialrichter:innen lehnten es ab, dass der klagende Mann in Deutschland einen Zuschuss zur Rentenversicherung verlangen darf. Dafür bleibt allein das Heimatland der Eltern, also Frankreich, zuständig. [Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 12.12.2025 zur Entscheidung vom 11.12.2025, Az. B 10/12 R 4/23 R]

Pfändung von Rente und Pflegegeld? Es gibt Schutzmöglichkeiten!

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn die Rente gering ist und auch ansonsten kein Vermögen mehr da ist, dann treibt das ältere Menschen immer wieder in eine Schuldenfalle. Manchmal kommt es sogar soweit, dass die Gläubiger Leistungen der Renten- und Pflegeversicherung pfänden wollen. Schutz bietet das womöglich ein pfändungsfreies Konto (P-Konto). Aber das funktioniert nicht immer. In diesem Fall kann der Schuldner dann über einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts einen höheren Schutzbetrag erreichen. Wie das funktioniert, darüber klärt der Infodienst Schuldenberatung hier auf.