Pflegemindestlohn: Sozialminister wollen Angleichung für Ost und West

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz des Bundes und der Länder (ASMK) getagt. Sie hat mehrheitlich beschlossen, die Mindestengelte in der Pflege in Ost- und West-Deutschland anzugleichen. Die Konferenz hat deswegen die Bundesregierung aufgefordert, alles dazu Notwendige in die Wege zu leiten. Kritik kommt von bpa-Arbeitgeberpräsident Rainer Brüderle. Er weist darauf hin, dass eine Kommission aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter in einem acht Monate dauernden Prozess den Pflege-Mindestlohn ausgearbeitet hat. In diesen tarifähnlichen Prozess könnten die Minister gar nicht eingreifen. Außerdem werde der Pflegemindestlohn zurzeit schrittweise angepasst.

Bundesarbeitsgericht: Verfallklausel zum Pflegemindestlohn ist unwirksam!

RA Thorsten Siefarth - LogoWeil ein Pflegedienst Zweifel hatte, ob eine Pflegehilfskraft tatsächlich arbeitsunfähig war, verweigerte er die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Erst ein halbes Jahr später machte die Hilfskraft ihren Lohn geltend. Der Pflegedienst berief sich jedoch auf eine Klausel im Arbeitsvertrag. Danach mussten Lohnansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, sonst verfielen sie. Das gilt jedoch nicht für den Pflegemindestlohn, betätigt nun das Bundesarbeitsgericht die unteren Instanzen (Urteil vom 24.8.2016, Az. 5 AZR 703/15). Nach der Zweiten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflArbbV), dort ist der Pflegemindestlohn geregelt, kann dieser nicht verfallen.

In Altfällen: Unterschreitung des Mindestlohnes kann zulässig sein!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie seit 2008 bei dem Pflegeunternehmen beschäftigte Mitarbeiterin erhielt 6,65 Euro Stundelohn (plus Zuschläge) für ihre Tätigkeit als Betreuungskraft. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin u.a. die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde für die Monate Januar bis Juli 2015. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage jedoch ab (11.9.2015, Az. 2 Cs 678/15 L). Begründung: Die Klägerin erhält keinen allgemeinen Mindestlohn (nach dem Mindestlohngesetz), weil sie im Pflegebereich arbeitet. Dort gilt die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche mit einem Pflegemindestlohn in Höhe von 9,40 Euro pro Stunde. In der Verordnung ist aber ausdrücklich geregelt, dass dieser für Betreuungskräfte erst seit dem 1. Oktober gilt. Fazit: Klage verloren, aber wenn die Betreuungskraft weiter als solche arbeitet, dann muss sie seit zwölf Tagen den Pflegemindestlohn bekommen.

Pflegemindestlohn: Gilt ab 1. Oktober auch für Betreuungskräfte

RA Thorsten Siefarth - LogoAb dem 1. Oktober 2015 gilt der Pflege-Mindestlohn auch für die 45.000 Betreuungskräfte in der teil- und vollstationären Altenpflege. Der Mindestlohn in der Pflegebranche liegt derzeit bei 9,40 Euro im Westen und 8,65 Euro im Osten. Er steigt bis 2017 kontinuierlich auf 10,20 Euro (West) und 9,50 Euro (Ost) an. Darauf weist der Arbeitgeberverband Pflege hin. Er teilt außerdem mit, dass von den insgesamt 45.000 Arbeitsplätzen als Betreuungskraft, die es in den mehr als 13.000 stationären Pflegeheimen geben wird, derzeit bereits mehr als 85 Prozent besetzt worden seien. Die noch etwa 5.000 offenen Stellen könnten zu einem Teil auch an Flüchtlinge vermittelt werden, die die entsprechende Passion mitbringen. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., Betroffene bei alltäglichen Aktivitäten wie z.B. Spaziergängen, Gesellschaftsspielen und Lesen zu begleiten und zu unterstützen.