Kinder müssen nicht für jedes Pflegeheim der Eltern aufkommen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Konstellation kommt häufig vor: Ein Pflegebedürftiger kann die Heimkosten nicht finanzieren, das Sozialamt springt ein. Allerdings wird dann versucht, die Kinder zur Kostentragung heranzuziehen. Im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts sollen sie zumindest einen Teil der Kosten übernehmen und an das Sozialamt abführen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Beschluss vom 7.10.2015, Az. XII ZB 26/15), dass der Sozialhilfeträger berücksichtigen muss, wenn ein Kind ein günstigeres Heim als das tatsächlich bezogene benennen kann (das aber eine ausreichende Versorgung gewährleisten muss). Der Pflegebedürftige darf zwar ein teureres Heim – in gewissen Grenzen – auswählen. Die Sozialhilfe muss auch für die fehlenden Kosten einspringen. Der Unterhaltsverpflichtete muss aber nicht für die Kosten des teureren Heimes aufkommen.

Urteil zu Informationspflichten eines Pflegeheims

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Erbe und Bevollmächtigte eines Pflegebedürftigen wollte die Heimkosten des verstorbenen Pflegebedürftigen nicht zahlen. Er machte Schadensersatzansprüche geltend, weil das Heim seine Informationspflichten verletzt habe. Insbesondere hätte das Pflegeheim ihn auf die Zusammenhänge zwischen Höherstufungs- und Pflegewohngeldanträgen hinweisen müssen. Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 24.3.2015, Az. 429 C 7701/14) verneinte dies jedoch. Der Kläger hätte die notwendigen Informationen selbst bei den zuständigen Sozialbehörden einholen müssen. Ein Heim sei im Übrigen mit solchen, meist komplexen Fragen überfordert. Erstritten haben dieses Urteil die Rechtsanwälte Dr. Ulbrich & Kaminski.

Gerichtsverfahren dauert zu lang: Auch Pflegeheim kann Entschädigung verlangen!

Ein Pflegeheimbetreiber aus Sachsen-Anhalt stritt jahrelang vor Gericht um erhöhte Vergütungen. Nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei unangemessen langer Verfahrensdauer eine Entschädigung verlangt werden. Ist nur ein immaterieller Schaden entstanden, so werden dafür grds. 1200 Euro pro Verzögerungsjahr fällig. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden (Beschluss vom 12.2.2015, Az. B 10 ÜG 1/13 R): Einen solchen Anspruch kann auch eine juristische Person (hier Träger des Pflegeheims) geltend machen. Das hatte das Land Sachsen-Anhalt bestritten und den Anspruch abgelehnt. Nun muss aber vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erst noch ermittelt werden, ob das Verfahren wirklich unangmessen lange gedauert hat.

Müssen Pflegeheimbewohner bei Preisanpassungen gefragt werden?

RA Thorsten Siefarth - LogoVertragsklauseln, die Pflegeeinrichtungen Preisanpassungen ohne Zustimmung der Betroffenen gestatten, sind unzulässig. Das hat jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Pflegeanbieter aus Nordrhein-Westfalen. Allerdings ist die Rechtsprechung bislang noch uneinheitlich. Mehr lesen