Der Erbe und Bevollmächtigte eines Pflegebedürftigen wollte die Heimkosten des verstorbenen Pflegebedürftigen nicht zahlen. Er machte Schadensersatzansprüche geltend, weil das Heim seine Informationspflichten verletzt habe. Insbesondere hätte das Pflegeheim ihn auf die Zusammenhänge zwischen Höherstufungs- und Pflegewohngeldanträgen hinweisen müssen. Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 24.3.2015, Az. 429 C 7701/14) verneinte dies jedoch. Der Kläger hätte die notwendigen Informationen selbst bei den zuständigen Sozialbehörden einholen müssen. Ein Heim sei im Übrigen mit solchen, meist komplexen Fragen überfordert. Erstritten haben dieses Urteil die Rechtsanwälte Dr. Ulbrich & Kaminski.