Mitarbeiter eines Krematoriums dealt mit Zahngold: Schadensersatzanspruch!

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ist kaum zu glauben, worüber Arbeitsgerichte so zu befinden haben. Im heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um einen Schadensersatzanspruch eines Krematoriums gegenüber einem Mitarbeiter. Dieser hatte nach den Leichenverbrennungen Edelmetallrückstände an sich genommen und verkauft. Dafür muss er nun Schadensersatz zahlen. Und das obwohl das Material an sich herrenlos ist. Beschäftigte seien verpflichtet, Wertgegenstände, die sie bei der Arbeit erlangen, dem Arbeitgeber zu überlassen.



Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, war bis Ende 2009 Betreiberin eines Krematoriums. Seit 2010 wird dieses von einer Tochtergesellschaft betrieben. Der Beklagte war von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium beschäftigt; jedenfalls bis Mai 2005 bediente er die Einäscherungsanlage.

Durch Videoaufnahmen überführt

Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruch zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchten. Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden, sowie in der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall.

Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Mehr als 250.000 Euro Schadensersatz

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin im Wege des Schadensersatzes den Erlös für den Zeitraum von 2003 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht hat dieser Klage in Höhe von 255.610,41 Euro stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums hat grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist. Jedoch kann derzeit nicht entschieden werden, wem ein Schadensersatzanspruch zusteht, da es nach dem Vortrag der Parteien möglich ist, dass der neue Betreiber des Krematoriums Anspruchsinhaber ist und nicht mehr die Klägerin (Betriebsübergang, § 613a BGB).

Referenz: Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 21.8.2014, Az. 8 AZR 655/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.8.2014

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert