Urteil aus NRW: Platzobergrenze für Pflegeeinrichtungen ist rechtens

RA Thorsten Siefarth - LogoDie vom Land Nordrhein-Westfalen vorgegebene Platzobergrenze (max. 80 Plätze) für stationäre Pflegeeinrichtungen hat das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt (Az. 2 K 596/15). § 20 Absatz 2 des nordrhein-westfälischen Wohn- und Teilhabegesetzes sei verfassungsgemäß und verhältnismäßig. So rechtfertige es die pflegepolitische Entscheidung des Gesetzgebers, alte Menschen in dezentralen, überschaubaren Einrichtungen unterzubringen, in die Freiheit der Berufs­aus­übung einzugreifen. Mit der Begrenzung auf 80 Plätze liege auch keine Ver­letzung des Eigentumsrechts vor, da das Gebäude eine soziale Funktion erfülle. Damit unterlag ein Investor, der auf dem Klageweg die Genehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit 124 Plätzen durchzusetzen wollte. Der Kläger könnte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

Zweites Pflegestärkungsgesetz: Überleitung in neues System darf nicht zu Leistungskürzungen führen

RA Thorsten Siefarth - LogoAb Anfang nächsten Jahres kommt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Mit im Schlepptau soll es zukünftig in stationären Pflegeeinrichtungen unabhängig vom Pflegegrad einen einheitlichen Eigenanteil (EEE) geben. Pflegebedürftige müssen also auch bei höherer Pflegestufe immer nur einen gleichbleibenden Eigenanteil zahlen. Bei der Überleitung vom alten auf das neue System kann es nun aber passieren, dass sich ein negativer EEE errechnet. Das Bundesgesundheitsministerium hat nunmehr in einer Handreichung (pdf, 210 KB) empfohlen, dass die Kassen Leistungskürzungen möglichst vermeiden und den Differenzbetrag zur Finanzierung von Unterkunft und Verpflegung heranziehen sollen.

Vor Gericht: Kommunale Bezuschussung einer Pflegeeinrichtung

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Träger, der zu einhundert Prozent der Stadt Regensburg gehört, baut eine Pflegeeinrichtung (das Bürgerheim Kumpfmühl) und macht dabei Defizite. Deswegen wird er von der Stadt bezuschusst. Dagegen hat der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) geklagt. Dieser Verband vertritt private Träger und sieht eine Wettbewerbsverzerrung. Darf eine Kommune die eigenen Pflegeeinrichtungen bezuschussen? „Wenn Verluste in Millionenhöhe aus Steuermitteln finanziert werden, wirft das Fragen auf. Wir wollen vor Ort einen fairen Wettbewerb mit den gemeinnützigen und privaten Trägern“, erklärt bpa-Geschäftsführer Herbert Mauel in einer Pressemitteilung vom 25. April. Am gleichen Tag hatte die Stadt eine Presskonferenz veranstaltet und dabei erklärt, sie sehe in der Klage einen „Angriff auf die kommunale Selbstverwaltung“.

Rauchverbot in Pflegeeinrichtungen: Sorgfältige Abwägung notwendig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) beschäftigt sich in einem aktuellen Beitrag mit dem Rauchen in Pflegeeinrichtungen. Die BIVA weist darauf hin, dass es einerseits das gute, grundgesetzlich verankerte Recht der Pflegebedürftigen ist, zu rauchen. Andererseits gibt es Sicherheitsgefahren und es sind Nichtraucher zu schützen. Diese Interessen müssen sorgfältig und in jedem Einzelfall gesondert gegeneinander abgewogen werden. Nur dann ist nach Ansicht der BIVA ein Rauchverbot möglich. Auf welche Kriterien es dabei ankommt, das erläutert der Beitrag.

Pflegeeinrichtung: Weg zu Feuerleiter darf nicht durch Bewohnerzimmer führen!

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ging um den Zugang zum (zweiten) Rettungsweg einer Pflegeeinrichtung in Niedersachsen. Um zu einer Feuer(außen)treppe gelangen zu können, hätte man durch ein Bewohnerzimmer hindurch gemusst. Dieses sollte mit zwei Personen belegt sein. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat dies jedoch nicht zugelassen (Beschluss vom 16.4.2014, Az. 1 LA 131/13). Die zu dem zweiten Rettungsweg führenden „notwendigen Flure“ dürfen nicht durch „andere Räume“ unterbrochen werden. Begründung: In diesem Räumen sind „Brandlasten“ vorhanden, die den Zugang zum Rettungweg blockieren könnten. Außerdem könnten die Räume verschlossen oder verstellt sein.