Auszeit vom Job zur Pflege naher Angehöriger – Neuregelung ein Flop?

RA Thorsten Siefarth - LogoBerufstätige können zur Pflege naher Angehöriger aus dem Beruf für maximal sechs Monate aussteigen (Pflegezeit). Außerdem kann man im Rahmen einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate lang seine Wochenarbeitszeit reduzieren. Seit dem 1.1.2015, damals traten Neuregelung in Kraft, haben mindestens 68.288 Personen derartige Freistellungen in Anspruch genommen. Das hat eine repräsentative Bevölkerungsbefragung von 50.000 Personen ergeben, die durch TNS Emnid im Auftrag des Bundesfamilienministeriums im Oktober dieses Jahres abgeschlossen wurde. Angesichts von 360.000 pflegenden Berufstätigen seien das zu wenig, kritisiert die Deutsche Stiftung Patientenschutz. Ein weiteres Problem sei der Lohnausfall: Bei einer Pflegezeit entfällt das Gehalt komplett, bei der Familienzeit kann man lediglich ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Das wurde bislang nur für 0,1 Prozent der Anspruchsberechtigten bewilligt. Allein bei der zehntätigen Auszeit zur Organisation der Pflege besteht ein Anspruch auf Lohnersatz.

Pflege von Angehörigen kann Erbansprüche bringen

RA Thorsten Siefarth - LogoKinder oder Enkel, die ihre Eltern bzw. Großeltern gepflegt haben, können mehr erben als andere Verwandte. Das gilt auch dann, wenn sie neben ihrem Job gepflegt haben. Nach § 2057a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht nämlich eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich, wenn ein „Abkömmling“ den Verstorbenen „während längerer Zeit gepflegt hat“. Darauf weist biallo.de (Rolf Winkel), ein Verbraucherportal für private Finanzen, in einem aktuellen Beitrag hin. Der Autor erläutert die gesetzliche Regelung und gibt Tipps für die Umsetzung.

ZQP-Studie: Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege kommen nicht an

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch ein Jahr nach Einführung der neuen Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf glaubt die große Mehrheit der erwerbstätigen Deutschen nicht, dass sich Beruf und Pflege gut vereinbaren lassen. Lediglich 7 Prozent sind der Meinung, man könne parallel zum Berufsleben gut oder sogar sehr gut für einen pflegebedürftigen Angehörigen sorgen. Zwar ist das Gesetz faktisch in Kraft getreten, aber noch nicht in der Erwerbsbevölkerung angekommen, so das Fazit einer repräsentativen Erhebung der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP). Mehr lesen

In Niedersachsen: Erster landesweiter Ausbildungstarifvertrag Pflege

Gestern haben die Gewerkschaft ver.di und die Verbände der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen einen Tarifvertrag über die Ausbildungsbedingungen in der Pflege unterzeichnet. Dieser bundesweit erste Tarifvertrag in der Altenpflege für ein ganzes Bundesland regelt die Ausbildungsentgelte und den Erholungsurlaub. Zukünftig erhalten Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege im ersten Ausbildungsjahr 975 Euro und im dritten Ausbildungsjahr 1.138 Euro. Allen Auszubildenden stehen einheitlich 29 Urlaubstage zur Verfügung. Ziel der Sozialpartner ist es, den Tarifvertrag branchenweit für allgemeinverbindlich erklären zu lassen, um gemeinsame Standards in der Pflegeausbildung zu gewährleisten.