Die Pflegekraft war in einem ambulanten Pflegedienst tätig. Da ein Darmverschluss zu spät erkannt und behandelt worden war, leidet sie seit einer Notoperation u.a. an einem Kurzdarmsyndrom sowie einer Osteoporose mit Wirbelbrüchen und an einer reaktiven Depression. Sie ist außerdem arbeitsunfähig und hat über 10 kg an Körpergewicht und mehrere Zentimeter an Körpergröße verloren. Das Oberlandesgericht Hamm sah dies ebenso und sprach der Frau in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil zwar nicht die begehrten 125.000 Euro, so doch 90.000 an Schmerzensgeld zu (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.11.2014, Az. 26 U 80/13). Mehr Infos enthält die Pressemitteilung des OLG Hamm (pdf).
Oberlandesgericht Hamm
Patientin stürzt beim alleinigen Toilettengang – Krankenhaus haftet nicht
Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht. Mehr lesen
Zahnarzt muss auf Behandlungsfehler hinweisen
Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.09.2014 entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt. Mehr lesen
Müssen Pflegeheimbewohner bei Preisanpassungen gefragt werden?
Vertragsklauseln, die Pflegeeinrichtungen Preisanpassungen ohne Zustimmung der Betroffenen gestatten, sind unzulässig. Das hat jedenfalls das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen einen Pflegeanbieter aus Nordrhein-Westfalen. Allerdings ist die Rechtsprechung bislang noch uneinheitlich. Mehr lesen
Soll Chefarzt oder Vertreter operieren? Patienten müssen sich eindeutig äußern!
Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung z.B. im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen. Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden (Urteil vom 2.9.2014, Az. 26 U 30/13).
Man muss im Testament schon deutlich werden!
Wenn man ein Testament macht, dann muss man sich schon deutlich genug ausdrücken. Es ist z. B. sehr verwirrend wenn man nur schreibt: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem ‚Berliner Testament‘ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.“ Das Oberlandesgericht Hamm hat in diesem Fall entschieden, dass eine solche Formulierung nicht ausreicht, um den Ehegatten rechtswirksam als Erben einzusetzen. Denn es kann nicht festgestellt werden, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem “Berliner Testament“ verbunden hat. Mehr lesen