Die Nutzung des Dienstrechners war allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem der Arbeitgeber Wind davon bekam, dass ein Arbeitnehmer dieses Verbot missachtet hatte, wertete er den Browserverlauf aus und stellte dabei eine unerlaubte Privatnutzung an fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fest. Die außerordentliche Kündigung folgte auf dem Fuße. Das Landesarbeit Berlin-Brandenburg hat diese für wirksam erklärt (Urt. v. 14.1.2016, Az. 5 Sa 657/15). Der Arbeitgeber durfte die Daten verwerten, weil das Bundesdatenschutzgesetz dies auch ohne eine Einwilligung des Arbeitnehmers erlaube und der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln die unerlaubte Internetnutzung nachzuweisen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil zu Mindestlohn: Anrechnung von Sonderzahlungen, Berechnung von Zuschlägen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn entschieden. Außerdem ging es um die Frage, auf welcher Grundlage Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge berechnet werden dürfen. Mehr lesen
Urlaubsgeld auf Lohn umlegen: Dadurch wird Mindestlohngrenze nicht erreicht!
Der Mindestlohn bereitet dem einen oder anderen Arbeitgeber Probleme. Ein „Trick“: Man streicht das bisher bezahlte Urlaubs-, Weihnachtsgeld sowie Sonderzahlungen – und schlägt es anteilsmäßig auf den Stundenlohn, der bis dahin unter dem Mindestlohn lag, drauf. Versuchen wollte das ein Arbeitgeber über eine Änderungskündigung. Doch das haut nicht hin, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (2.10.2015, Az. 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15) und bestätigte eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (ich habe darüber berichtet). Begründung: Jedenfalls das Urlaubsgeld hat keine Lohnfunktion, es sei eine zusätzliche Prämie. Eine Änderungskündigung zur Streichung solcher Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies konnte das Gericht in den vorliegenden Fällen aber nicht feststellen.
Kündigung einer Schwangeren: Arbeitgeber muss ihr Schadensersatz zahlen!
Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Mehr lesen