Der Mindestlohn bereitet dem einen oder anderen Arbeitgeber Probleme. Ein „Trick“: Man streicht das bisher bezahlte Urlaubs-, Weihnachtsgeld sowie Sonderzahlungen – und schlägt es anteilsmäßig auf den Stundenlohn, der bis dahin unter dem Mindestlohn lag, drauf. Versuchen wollte das ein Arbeitgeber über eine Änderungskündigung. Doch das haut nicht hin, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (2.10.2015, Az. 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15) und bestätigte eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (ich habe darüber berichtet). Begründung: Jedenfalls das Urlaubsgeld hat keine Lohnfunktion, es sei eine zusätzliche Prämie. Eine Änderungskündigung zur Streichung solcher Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies konnte das Gericht in den vorliegenden Fällen aber nicht feststellen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Kündigung einer Schwangeren: Arbeitgeber muss ihr Schadensersatz zahlen!
Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Mehr lesen
Krankenpfleger erhält weiterhin Lohn nach dem TVöD
Der Arbeitsvertrag eines Krankenpflegers enthielt eine unbedingte Bezugnahme auf den TVöD. Wird nun die Klinik, in der die Pflegekraft beschäftigt ist, verkauft, dann muss die Entlohnung auch weiterhin nach dem TVöD stattfinden. Dem steht auch das Recht der Europäischen Union nicht entgegen, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Mehr lesen
Krankenschwester veröffentlicht unerlaubt Fotos auf Facebook
Eine Krankenschwester arbeitete auf einer Kinderintensivstation und betreute dort ein Kind. Von diesem hat es unerlaubt Fotos auf Facebook, mit Kommentaren, veröffentlicht. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin. Wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied (11.4.2014, Az. 17 Sa 2200/13), hätte aber eine Abmahnung ausgereicht. Weder Kind noch Krankenhaus seien zu identifizieren gewesen. Die Veröffentlichungen waren außerdem gedacht, um andere für das Kind einzunehmen. Und schließlich habe die Krankenschwester die Bilder unverzüglich nach Vorhaltungen durch den Arbeitgeber entfernt. Die Kündigung war damit unwirksam. Also: Die unerlaubte Veröffentlichung verletzt zweifelsohne die Schweigepflicht, was zu einer (auch außerordentlichen) Kündigung führen kann. Allerdings nicht in jedem Fall. Auch hier sind, wie so häufig im Arbeitsrecht, die Interessen gegeneinander abzuwägen.