Klassische Pflegetätigkeiten begründen meist Arbeitnehmerstellung

RA Thorsten Siefarth - LogoEinmal mehr hat ein Gericht entschieden (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az. L 1 KR 551/16), dass eine Pflegekraft nicht als Selbstständige, sondern als Arbeitnehmerin gilt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Pflegekraft die klassischen grund- und vor allem behandlungspflegerischen Tätigkeiten übernimmt, damit in die Arbeitsorganisation eines Pflegeheimes eingegliedert und weisungsabhängig ist. Hinzukam hier, dass die Pflegekraft kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen habe. Vielmehr habe sie eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.

Einmal mehr: Urteil sieht freiberufliche Pflegekraft als Arbeitnehmerin

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegekräfte, die in den üblichen Ablauf von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen integriert sind, gelten in der Regel als Arbeitnehmer. Selbst wenn sie einen Dienstvertrag als freie Honorarkraft abgeschlossen haben. Das ergibt sich erneut aus einem aktuellen Urteil (Hessisches Landessozialgericht, 7.7.2016, Az. L 8 KR 297/15). Es ging um eine Krankenschwester, die in einer Fachklinik für Neurologie tätig war. Da sie in die streng hierarchisch gegliederten Arbeitsabläufe der Klinik eingebunden war und zudem kein wirtschaftliches Risiko tragen musste, war sie als abhängig Beschäftigte und nicht als Selbständige einzustufen.

Unfall in der Mittagspause: Schutz durch Unfallversicherung?

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitnehmer hat in seiner Pause den Betrieb verlassen, um Mittagessen zu holen. Dabei hat er sich aufgrund eines Sturzes eine Halsmarkquetschung zugezogen und wollte von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Diese lehnte jedoch ab, weil der Arbeitnehmer den Betrieb vor allem deswegen verlassen hatte, um Kleidung von der Reinigung abzuholen. Da der Arbeitnehmer das Gegenteil nicht beweisen konnte, hat das Hessische Landessozialgericht die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.

Referenz: Urteil des Hessischen Landesozialgerichts vom 24.3.2015, Az. L 3 U 225/10

Kein Anspruch auf Teilprothese nach Fingeramputation

RA Thorsten Siefarth - LogoDie gesetzliche Krankenversicherung muss eine Finger-Teilprothese nur bezahlen, soweit dies zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich die Prothese nur geringfügig auf das Bedienen des Computers sowie das optische Erscheinungsbild auswirkt. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Mehr lesen