Kein Anspruch auf Teilprothese nach Fingeramputation

RA Thorsten Siefarth - LogoDie gesetzliche Krankenversicherung muss eine Finger-Teilprothese nur bezahlen, soweit dies zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich die Prothese nur geringfügig auf das Bedienen des Computers sowie das optische Erscheinungsbild auswirkt. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Mehr lesen