Folgeerkrankung: Gericht weist Klage einer Pflegekraft auf Entgeltfortzahlung ab

Frau hält sich Hand vor Stirn und Brust

RA Thorsten Siefarth - LogoDer gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt. Tritt nach dieser Zeit eine neuerliche Erkrankung auf, ist durchaus auch ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung möglich. Allerdings muss die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung beendet sein – was ein Arbeitnehmer zu beweisen hat. Das hat Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch entschieden und damit die Klage einer Altenpflegerin abgewiesen. Mehr lesen

Trotz Unkündbarkeit: Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit ist möglich!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitnehmer war aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung ordentlich unkündbar. Der Arbeitgeber hatte ihm deswegen außerordentlich gekündigt. Und zwar wegen Krankheit (häufige Kurzerkrankungen). Die unteren Instanzen gaben dem Arbeitnehmer Recht. Anders das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.4.2018 (Az. 2 AZR 6/18). Notwendig sei für die Wirksamkeit der Kündigung unter anderem eine gravierende Störung des „Austauschverhältnisses“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das ist möglich, so die Richter, wenn voraussichtlich im Durchschnitt mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung belastet sein wird.

Bundesarbeitsgericht: Verfallklausel zum Pflegemindestlohn ist unwirksam!

RA Thorsten Siefarth - LogoWeil ein Pflegedienst Zweifel hatte, ob eine Pflegehilfskraft tatsächlich arbeitsunfähig war, verweigerte er die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Erst ein halbes Jahr später machte die Hilfskraft ihren Lohn geltend. Der Pflegedienst berief sich jedoch auf eine Klausel im Arbeitsvertrag. Danach mussten Lohnansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, sonst verfielen sie. Das gilt jedoch nicht für den Pflegemindestlohn, betätigt nun das Bundesarbeitsgericht die unteren Instanzen (Urteil vom 24.8.2016, Az. 5 AZR 703/15). Nach der Zweiten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflArbbV), dort ist der Pflegemindestlohn geregelt, kann dieser nicht verfallen.

Bundesarbeitsgericht: Mindestlohn auch bei Krankheit und Urlaub!

RA Thorsten Siefarth - LogoRund um den Mindestlohn ranken sich viele Streitigkeiten. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht über eine Sonderkonstellation entschieden. Betroffen ist davon pädagogisches Personal (Urteil vom 13. Mai 2015, Az. 10 AZR 191/14). Für dieses gilt eine tarifliche Mindestlohnregelung. Arbeitgeber zahlen den dort vorgesehenen Mindstlohn mitunter jedoch nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit. Und nicht für Feiertage und Krankheit. Dem hat das Bundesarbeitsgericht jetzt eine Absage erteilt: Das Entgeltfortzahlungsgesetz gebiete, dass auch in diesen Fällen der Mindestlohn bezahlt werden muss. Ein Rückgriff des Arbeitsgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung ist unzulässig. Eine Entscheidung, die auch bei anderen Mindestlohnregelungen, z.B. den Pflegemindestlohn und den allgemeinen Mindestlohn, gelten dürfte.

Weiterhin Lohn auch während einer Kur?

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn Arbeitnehmer sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- und Nachsorge befinden, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung – wie im Krankheitsfall. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nun zweitinstanzlich bestätigt (Urteil vom 27.3.2015, Az. 10 Sa 1005/14).

In dem konkreten Fall konnte die Klägerin dies für ihre dreiwöchige Kur auf Langeoog jedoch nicht nachweisen. Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den ärztlichen Bescheinigungen ging hervor, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Dass sich die Krankenkasse immerhin an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beteiligt hatte, erachteten die Richter nicht als ausreichend.

Quelle: Pressemitteilung vom 31.3.2015 auf niedersachsen.de

Alkoholismus: Auch bei Rückfall kann Lohnfortzahlung nicht verweigert werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt, dann kann er – etwas im Falle einer Krankheit – sein Recht auf Lohnfortzahlung verlieren. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es allerdings suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden. Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 18.3.2015, Az. 10 AZR 99/14).