Folgeerkrankung: Gericht weist Klage einer Pflegekraft auf Entgeltfortzahlung ab

Frau hält sich Hand vor Stirn und Brust

RA Thorsten Siefarth - LogoDer gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt. Tritt nach dieser Zeit eine neuerliche Erkrankung auf, ist durchaus auch ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung möglich. Allerdings muss die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung beendet sein – was ein Arbeitnehmer zu beweisen hat. Das hat Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch entschieden und damit die Klage einer Altenpflegerin abgewiesen.



Operation nach psychischem Leiden

Die Pflegekraft war im Jahr 2017 zunächst gut drei Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Am Schlusstag der Arbeitsunfähigkeit bescheinigte ihr eine Ärztin als „Erstbescheinigung“ eine weitere Arbeitsunfähigkeit. Hintergrund hierfür war eine für den nächsten Tag geplante Operation. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte rund sechs Wochen. Während dieser Zeit erhielt die Altenpflegerin weder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber noch Krankengeld einer Krankenkasse. Mit ihrer Klage verlangte sie ca. 3.400 Euro brutto nebst Zinsen von ihrem Arbeitgeber.

Einheitlicher Versicherungsfall

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil der zweiten Instanz. Die Begründung: Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, so hat der Arbeitnehmer zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dieser Beweis war der Klägerin aber nicht gelungen. Bereits vor dem Landesarbeitsgericht waren sowohl die Pflegekraft als auch die behandelnden Ärzte umfassend vernommen worden. Danach musste das Gericht bei den Erkrankungen von einem „einheitlichen Versicherungsfall“ ausgehen.

Referenz: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2019, Az. 5 AZR 505/18

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2019

Ein Gedanke zu „Folgeerkrankung: Gericht weist Klage einer Pflegekraft auf Entgeltfortzahlung ab

  • 13. Januar 2020 um 14:40 Uhr
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    Vielen Dank für diese so hilfreichen Artikel. Ich finde das sehr toll, dass ein Arbeitsrecht Anwalt sich auch die Zeit nimmt und für das „Fussvolk“ etwas schreibt.

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