Alkoholismus: Auch bei Rückfall kann Lohnfortzahlung nicht verweigert werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt, dann kann er – etwas im Falle einer Krankheit – sein Recht auf Lohnfortzahlung verlieren. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es allerdings suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden. Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 18.3.2015, Az. 10 AZR 99/14).