Wer gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht verstoßen hat, der bekam die verwaltungs- und arbeitsrechtliche Folgen womöglich bereits zu spüren. Oder die betroffenen Beschäftigten rechnen noch damit. Nun soll die Impfpflicht zum 31. Dezember auslaufen. Die naheliegende Frage: Welche Konsequenzen hat das für die bisherigen Verfahren – und auch für die zukünftigen? Genau darum geht es in der aktuellen Podcast-Folge. Den Podcast „Arbeitsrecht in der Pflege“ gibt es über viele Podcast-Apps. Die aktuelle Episode können Sie immer auch auf dieser Webseite anhören.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Einrichtungsbezogene Impfpflicht am Ende
Die Regelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz) läuft nur noch bis Ende dieses Jahres. Sie soll wohl nicht verlängert werden. Mehr Infos bei tagesschau.de.
Urteil: Ungeimpfte Pflegeheimbeschäftigte erhalten bei Freistellung keinen Lohn
Ein Wohnbereichsleiter und eine Pflegefachkraft verklagten den Betreiber eines Seniorenheims für die Zeit ihrer Freistellung auf Vergütung. Weil sie jedoch keinen Impf- oder Genesenennachweises vorlegen konnten, wurden die Klagen durch das Arbeitsgericht Gießen abgewiesen (Urteile vom 8.11.2022, Az. 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22). Mehr Infos in der Pressemitteilung des Gerichts.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen Mitarbeiterin eines Seniorenheims ist unwirksam
Ein Seniorenheim aus dem Landkreis Diepholz hatte dem Landratsamt mitgeteilt, dass die betroffene Mitarbeiterin nicht geimpft sei. Daraufhin ordnete der Landkreis an, einen Impfnachweis einzureichen. Ansonsten würde er ein Zwangsgeld verhängen. Dafür gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, so das Niedersächsische Oberwaltungsgericht in einem Beschluss vom 22. Juni 2022 (Az. 14 ME 258/22). Allenfalls dürfe die Behörde ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen (wenn kein Impf- oder Genesungsnachweis vorgelegt wird). Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt in Bayern in drei Etappen
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat gestern in einem Informationsschreiben über die aktuellen Regeln zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht informiert. Es wird ein dreistufiges Verfahren geben: 1. Bestandskräfte ohne Impfung bekommen ein Anschreiben vom Gesundheitsamt für eine individuelle, freiwillige Impfberatung. 2. Die betroffenen Personen werden erneut aufgefordert, den Nachweis vorzulegen. Wird dieser nicht erbracht, so droht ein Bußgeldverfahren. 3. Liegt nach Durchführung des Bußgeldverfahrens weiterhin kein Nachweis vor, so wird die Anordnung eines Tätigkeits-, bzw. Beschäftigungsverbots geprüft. Diese werden voraussichtlich frühestens ab 1. Juli 2022 greifen können.