Krankenpfleger muss nicht zum Personalgespräch – Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Krankenhaus aus Berlin lud einen Krankenpfleger, der als Dokumentationsassistent eingesetzt war, mehrfach während dessen Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch. Zweck sollte sein: „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“. Nachdem der Mitarbeiter sich geweigert hatte, wurde er abgemahnt. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mann nun Recht (Urteil vom 2.11.2016, Az. 10 AZR 596/15). Da ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Allerdings machen die obersten Arbeitsrichter eine Ausnahme: Wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist, dann muss er sich auf den Weg machen. Solche Ausnahmen dürften aber höchst selten vorkommen.

Unlauterer Wettbewerb bei Pflege- und Sterbegeldversicherung: Kasse lenkt ein

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Außendienstmitarbeiterin der Barmenia Lebensversicherung a. G. warb per Post mit einem persönlich adressierten Brief für eine Pflege- und Sterbegeldversicherung zum moderaten Preis und ohne Gesundheitsprüfung. Der Sendung beigelegt war bereits eine Willenserklärung zum Vertragsabschluss. Das Angebot galt nur wenige Wochen. Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte die Versicherung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ab und erwirkte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Mehr lesen

Mehr als 17.000 Dateien heruntergeladen: Kündigung gerechtfertigt!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitnehmer hatte den betrieblichen PC ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit für seine privaten Angelegenheiten genutzt. So hatte er 17.429 Dateien, vor allem von Film- und Musikportalen, heruntergeladen. Der Arbeitgeber hatte daraufhin wegen dieser exzessiven Internetnutzung ohne Abmahnung gekündigt. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6.5.2014, Az.: 1 Sa 421/13). Selbst die 21jährigere Betriebszugehörigkeit ändere daran nichts.

Gerichte prüfen Abmahnung nur eingeschränkt!

RA Thorsten Siefarth - LogoGerichte prüfen eine Abmahnung regelmäßig nur in eingeschränktem Umfang. Die Richter prüfen lediglich, ob die Abmahnung der Form und den Umständen nach verhältnismäßig war. Nicht hingegen wird untersucht, ob die Abmahnung womöglich eine Überreaktion des Arbeitgebers darstellte. Mehr lesen