Rentnerin darf nicht von der Sozialhilfe in die gesetzliche Krankenversicherung verschoben werden

RA Thorsten Siefarth - LogoWer ist bei Sozialhilfeempfängern für die Krankenbehandlung zuständig und kommt für die Kosten auf? Im zu entscheidenden Fall hatte das Sozialamt die laufende Hilfegewährung einer Rentnerin für einen Monat unterbrochen und dies zum Anlass genommen, die Rentnerin bei der AOK anzumelden. Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht Stuttgart vor wenigen Tagen urteilte. Wer als Sozialhilfeempfänger Leistungen der Hilfe bei Krankheit vom Sozialamt erhält, kann nur unter engen Voraussetzungen vom Sozialamt in die Versicherungspflicht bei den gesetzlichen Krankenkassen überwiesen werden. Die Rentnerin erhält weiterhin auf Kosten des Sozialamts Hilfeleistungen im Krankheitsfall.



Sozialamt fasst alle monatlichen Zahlungen zusammen

Die 80jährige Rentnerin erhält eine geringe russische Rente von ca. 200 Euro/Monat, die auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Das zuständige Sozialamt fasste die gesamte Rentenzahlung für das Jahr 2010 in einem Monat zusammen, hob im Dezember 2010 rückwirkend nur für November 2010 die Gewährung von Sozialhilfe auf und meldete die Rentnerin bei der AOK an. Nach Ablauf des Monats erhielt die Rentnerin wieder laufend Sozialhilfe unter monatlicher Anrechnung der Rente.

Die AOK weigerte sich, die Frau aufzunehmen und pochte auf die fortbestehende Zuständigkeit des Sozialamts. Die Klage der Rentnerin gegen die AOK war in erster Instanz noch erfolgreich. Das Sozialgericht Freiburg entschied, die AOK sei an die Entscheidung des Sozialamts gebunden.

Landessozialgericht: Anrechnung der Rente muss monatlich erfolgen

Die Richter des Landessozialgerichts gaben nun der Berufung der AOK statt. Zwar kann bei Unterbrechung des Sozialhilfebezugs ab einem Monat eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung greifen (sog. Auffangversicherung), aber dies gilt nicht für rückwirkend herbeigeführte Unterbrechungen und auch nicht für rechtswidrig herbeigeführte Unterbrechungen.

Das Sozialamt konnte vorliegend nicht die gesamte Rente des Jahres 2010 punktuell in einem Monat zusammenfassen und damit für einen Monat den Sozialhilfebezug unterbrechen, sondern die Rente ist nach den gesetzlichen Vorgaben monatlich anzurechnen, weshalb es zu keiner Unterbrechung des Sozialhilfebezugs kommt. Damit wird die Rentnerin nicht bei der AOK gesetzlich kranken- und pflegeversichert, sondern erhält weiterhin die notwendigen Hilfeleistungen bei Krankheit oder Pflege auf Kosten des Sozialamts.

Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Referenz: Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 10.5.2016, Az. L 11 KR 5133/14

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Stuttgart vom 19.5.2016

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