Neuer Expertenstandard verfügbar

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Expertenstandard zur „Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz“ ist ab sofort als Sonderdruck verfügbar. Er wurde auf der 9. Konsensus-Konferenz am 6. Oktober 2017 vorgestellt und konsentiert. Der neue Standard des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) kann hier online bestellt werden. Weitere Informationen zum Expertenstandard gibt es hier. Nur zu Erinnerung: Expertenstandards müssen in Pflegeunternehmen erst noch implementiert werden. Haftungsrechtlich entlasten sie die Pflege. Denn wer sich an den Standard hält, der muss sich diesbezüglich nicht entlasten. Insofern bleibt die Beweislast bei einem Zwischenfall grundsätzlich bei dem Pflegebedürftigen.

Bayern: Neues Landespflegegeld kann schon jetzt beantragt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoMit dem Bayerischen Landespflegegeld unterstützt die Staatsregierung Pflegebedürftige mit einem Betrag in Höhe von jährlich 1.000 Euro. Bayerns Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml ermunterte dazu, bereits jetzt den entsprechenden Antrag zu stellen. Das Landespflegegeld bekommen ab dem Spätsommer 2018 Pflegebedürftige, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern und mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Kosten für das neue Landespflegegeld werden bei rund 400 Millionen Euro jährlich liegen. Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen und das Antragsformular zum Download stehen unter www.landespflegegeld.bayern.de zur Verfügung.

Urteil: Besetzung der dritten Pflegekommission war rechtswidrig

RA Thorsten Siefarth - LogoNach mehreren Medienberichten hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung der dritten Pflegekommission rechtswidrig war. Diese Kommission erarbeitet Vorschläge zu den Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche, insbesondere auch über die Höhe des Mindestlohns. Der jeweiligen Kommission gehören Vertreter kirchlicher Dienstgeber und Dienstnehmer, kommunale und private Arbeitgeberverbände und Vertreter von Verdi an. Geklagt hatten Vertreter der Arbeitgeberverbände von Arbeiterwohlfahrt, Deutschem Roten Kreuz und Paritätischen Wohlfahrtsverband. Ihre Vertreter waren in der Kommission nicht berücksichtig worden. Das Urteil muss nun bei der Besetzung der nächsten Kommission umgesetzt werden.

Alltagsbegleiterin bei der Diakonie: Weltliche Arbeitsgerichte können nicht helfen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie klagende Alltagsbegleiterin war bei einer diakonischen Einrichtung in Niedersachsen tätig. Deren Satzung verpflichtet zum Abschluss von Arbeitsverträgen unter Einbeziehung von einschlägigen Tarifverträgen der Diakonie oder der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD). Die Einrichtung blieb bei der Vereinbarung von Lohnerhöhungen und Jahressonderzahlungen jedoch unter den dort geregelten Beträgen, summa summarum 4.700 Euro. Doch das Bundesarbeitsgericht lehnte die Nachzahlungsforderung der Alltagsbegleiterin ab (Urteil vom 24.5.2018, Az. 6 AZR 308/17). Begründung: Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Staatliche Arbeitsgerichte können kirchliches Tarifrecht nur eingeschränkt kontrollieren.

Feuerwehreinsatz wegen angebranntem Essen: Pflegeeinrichtung muss nicht zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Klägerin betreibt im rheinland-pfälzischen Bad-Kreuznach zwei Seniorenzentren, in denen sie Appartements für betreutes Wohnen anbietet. Alle Wohnungen in den Einrichtungen sind mit Brandmeldern versehen, die im Zeitraum von Juni bis November 2014 in fünf Fällen auslösten. Ursache war jeweils eine starke Rauchentwicklung, die durch angebranntes Essen auf einem Herd oder durch verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster ausgelöst wurde. Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hat sich das Pflegeunternehmen mit Erfolg gegen die Kostenbescheide der Stadt über mehr als 3.000 Euro gewehrt (Urteil vom 9.1.2018, Az. 3 K 376/17.KO). Dass in einer solchen Situation die Brandmeldeanlage auslöse, sei gerade deren bestimmungsgemäße Funktion, so die Richter. Es habe kein Fehlalarm vorgelegen.

Urteil: Teilzeitwunsch hat Vorrang

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt. Die Arbeitnehmerin hatte zuvor, nach der Geburt des Kindes, Elternzeit beantragt. Außerdem kündigte sie sogleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu wollen. Als die Klägerin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die Ersatzkraft ab. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln entschieden hat (Urteil vom 15.3.2018, Az. 11 Ca 7300/17). Es liege kein dringender betrieblicher Grund vor. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werden könne, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Der Arbeitgeber muss also im Vorfeld bereits die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen.