Freiheitsentziehende Maßnahmen: Kann man in Vorsorgevollmacht auf gerichtliche Kontrolle verzichten?

RA Thorsten Siefarth - LogoEs kommt nicht häufig vor, dass das Bundesverfassungsgericht über Rechtsfragen aus dem Pflegerecht entscheidet. Nun allerdings ist es geschehen. Es ging um eine ältere Dame, die in ihrer Vorsorgevollmacht verfügt hatte, dass ihr Sohn befugt sein sollte, über freiheitsentziehende Maßnahmen ohne Einschaltung des Betreuungsgerichtes zu entscheiden. Doch ein Gericht schaltete sich ein. Das Tätigwerden des Gerichts sei aber ein Eingriff in ihre Freiheiten, argumentierten Mutter und Sohn. Und zogen bis vor das Bundesverfassungsgericht. Mehr lesen

Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnliche Belastung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie klagende Tochter, eine Ärztin, versorgte ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegestufe II) selbst. Die von ihrer erbrachten Leistungen berechnete sie bei einem Stundenlohn von 29,84 Euro zu ca. 54.000 Euro. Diesen Betrag wollte sie von dem zu versteuernden Einkommen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Das Finanzgericht Münster hat jedoch entschieden, dass dies nicht möglich ist (Urteil vom 15.4.2015, Az. 11 K 1276/13 E). Es erkannte lediglich den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro an. Hauptargument der Richter: Der Gesetzeswortlaut erfasse nur „Aufwendungen“, also insbesondere Geldausgaben oder die Zuwendungen von Sachwerten. Unentgeltlich erbrachte eigene Arbeitsleistungen fallen nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Belastung.

Internethandel mit Medikamenten: Sicherer einkaufen mit neuem EU-Logo

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Kauf von Medikamenten im Internet birgt Risiken, da illegale Händler häufig gefährliche Fälschungen auf den Markt bringen. Ab sofort profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher von EU-weiten Regelungen für mehr Sicherheit: Ein gemeinsames europäisches Logo kennzeichnet legale Händler. Über den Klick auf dieses Logo kann jeder leicht prüfen, ob ein Anbieter behördlich erfasst und grundsätzlich zum Versandhandel mit Humanarzneimitteln berechtigt ist. Mehr lesen

Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arzt hat in einem Auszahlschein für Krankengeld eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt. Wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden hat, liegt darin keine zeitliche Begrenzung (Urteil vom 16.4.2015, Az. L 5 KR 254/14). Auch wenn in der Bescheinigung ein demnächst geplanter Untersuchungstermin angegeben ist, darf die Kasse diesen nicht als Endzeitpunkt annehmen. Hinzukam: Im Streitfall hatten die Ärzte die andauernde Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar begründet. Noch dazu hatte ein gerichtlicher Gutachter dies bestätigt.

Sollte sich dieses Urteil durchsetzen, dann ließe sich damit die „Krankengeldfalle“ umgehen. Diese betrifft Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist. Wenn sie noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses krank werden und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, haben sie noch Anspruch auf Krankengeld, auch über das Beschäftigungsverhältnis hinaus. Allerdings müssen sie eine Folgebescheinigung noch vor Ablauf der vorherigen Bescheinigung ausstellen lassen. Mit der Bescheinigung „bis auf weiteres“ ließe sich eine Folgebescheinigung immer nahtlos anschließen.