Sozialamt will Pflegekosten zurück: BGH stärkt Rechte der unverheirateten Kinder

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.

Kasse lehnt zu spät ab: Versicherter erhält beantragte Leistung

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit Februar 2013 befindet sich eine Regelung im Gesetz, nach der die Kassen zur Übernahme der Leistung verpflichtet sein können, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig entscheiden (§ 13 Abs. 3a SGB V). Aktuell trifft es die DRV Knappschaft-Bahn-See. Sie muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom gestrigen Tag (Az. B 1 KR 25/15 R) einem Versicherten die Kosten für 25 Sitzungen psychotherapeutische Leistungen als Langzeittherapie ersetzen. Die Kasse lehnte die Leistung erst nach knapp sechs Wochen ab, ohne den Versicherten über die Einholung eines Gutachtens zu informieren. Die Kasse hätte aber binnen drei Wochen entscheiden oder den Versicherten informieren müssen, dass sie ein Gutachten einholt.

Auch ein Schwiegersohn muss dem Sozialamt seine Finanzen offenlegen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Sozialamt hatte „Hilfe zur Pflege“, eine Sozialhilfeleistung für eine pflegebedürftige Dame übernommen. Daraufhin hat es geprüft, ob deren Tochter einen Teil der Leistung übernehmen muss und wollte sowohl von der Tochter als auch ihrem Ehemann Auskunft über Einkommen und Vermögen. Doch letzter wehrte sich dagegen, weil er selbst gegenüber seiner Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig sei. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage in zweiter Instanz jedoch ab (18.2.2016, Az. L 5 SO 78/15). Begründung: Selbst wenn die Tochter kein über ihren eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe, muss sie unter Umständen für die Mutter zahlen. Und zwar dann, wenn ihr Ehemann soviel verdient, dass sie ihr Einkommen gar nicht für den Unterhalt der eigenen Familie verwenden muss. Auch ein eventuelles Taschengeld, das der Ehemannes seiner Ehefrau gibt, ist dabei zu berücksichtigen. Deswegen hat das Sozialamt ein Recht, auch über die Finanzen des Schwiegersohnes der Hilfeempfängerin Auskunft zu erhalten.

Wertsachen im Krankenhaus gestohlen: Wann haftet der Arbeitgeber?

RA Thorsten Siefarth - Logo Dem Mitarbeiter eines Krankenhauses wurden Sachen im Wert von 20.000 Euro gestohlen. Bereits das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage des Mannes auf Schadensersatz abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich dem angeschlossen, woraufhin der Mann seine Berufung zurückzog. Mehr lesen