Magazin informiert zur Überlastungsanzeige und Berufshaftpflichtversicherung für Pflegekräfte

RA Thorsten Siefarth - LogoPFLEGEKAMMER INTERAKTIV ist ein extrem gut gemachtes Magazin der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. In der aktuellen Ausgabe findet sich ein Beitrag zur Überlastungsanzeige (ab Seite 134). Inklusive Muster zum kostenlosen Herunterladen. Außerdem gibt es in der gleichen Ausgabe ab Seite 140 einen Beitrag zur Notwendigkeit von privaten Berufshaftpflichtversicherungen für Pflegekräfte. Sehr informativ! Schwerpunktthema der aktuellen Ausgabe ist übrigens das Medikamentenmanagement.

Mehr Widerspruch bitte!

RA Thorsten Siefarth - LogoEtwa jeder dritte Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der Träger von Sozialleistungen endet erfolgreich. Gegenüber Kranken- und Pflegekassen ist meine persönliche Erfolgsquote gravierend höher! Deswegen sollten gesetzlich Versicherte unbedingt die Möglichkeit zum Widerspruch nutzen. Wichtig: Die Frist für einen Widerspruch beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Es reicht ein formloses Schreiben, das innerhalb der Frist bei der Kasse vorliegen muss. Eine Begründung ist empfehlenswert (und kann in einem gesonderten Schreiben erfolgen). Wenn die Kasse zur Rücknahme des Widerspruchs auffordert, dann sollte man darauf meist nicht eingehen. Am Ende muss der (unabhängige) Widerspruchsausschuss entscheiden. Gegen dessen Bescheid kann man innerhalb von einem Monat Klage erheben.

Anspruch pflegender Angehöriger auf medizinische Rehabilitation

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegepersonen werden bei der Versorgung Angehöriger nicht selten selbst krank. Sie leiden beispielsweise unter schweren Erschöpfungszuständen, chronischen Schmerzen oder Depressionen. Die wenigsten wissen jedoch, dass pflegende Angehörige ein Anrecht auf eine stationäre medizinische Rehabilitation haben! Mittlerweile gibt es ganz unterschiedliche Modelle solcher Maßnahmen für Pflegende und Ihre Angehörigen. Pflege-durch-Angehörige.de klärt auf und gibt Tipps, was bei der Antragstellung zu beachten ist.

Urteil zu Weiterbildung: Arbeitnehmer muss Lehrgangskosten nicht zurückzahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin höchst interessantes Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 8.5.2017 (Az. 4 Ca 486/16). In einer Weiterbildungsvereinbarung stand geschrieben, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen muss. Das Gericht urteilt jedoch: Wenn eine solche Regelungen den Arbeitnehmer zur Rückzahlung auch dann verpflichtet, wenn aus krankheitsbedingten Gründen die ausbildungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist, dann benachteiligt das den Arbeitnehmer unangemessen. Somit ist eine solche Rückzahlungsklausel unwirksam. Nach diesem Urteil müssten Rückzahlungsvereinbarungen zukünftig ausdrücklich ausschließen, dass der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Kündigung zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet ist. Nicht bekannt ist zurzeit, ob die Entscheidung aus Ulm rechtskräftig ist.