Neuregelungen im Jahr 2016 im Bereich Pflege

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesgesundheitsministerium gibt den Überblick über das, was sich 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege ändert. Ich habe herausgegriffen, worauf sich speziell der Pflegebereich einstellen muss.



Das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung – Krankenhausstrukturgesetz

Die Schwerpunkte des Gesetzes:

  • Personal: Damit Kliniken mehr Pflegepersonal einstellen und dauerhaft beschäftigen können, erhalten sie deutlich mehr Mittel: Ein Pflegestellen-Förderprogramm verbessert die Pflege am Bett mit insgesamt 660 Millionen Euro für die Jahre 2016 bis 2018 und dauerhaft 330 Millionen pro Jahr ab 2019 (in Kraft seit 05.11.2015). Ab 2017 können Kliniken zudem einen Pflegezuschlag erhalten, der den bisherigen Versorgungszuschlag ersetzt. Dafür stehen insgesamt 500 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung. Außerdem müssen steigende Kosten infolge von Tarifabschlüssen, welche die jeweils geltende Obergrenze für Preissteigerungen überschreiten, von den Kostenträgern hälftig refinanziert werden.
  • Hygiene: Um Krankenhauskeime wirksam zu bekämpfen, wird das Förderprogramm zur Einstellung und Ausbildung von Hygienefachkräften weiterentwickelt. Die Weiterbildung im Bereich Infektiologie wird ausgebaut, damit mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen (in Kraft seit 05.11.2015).
  • Qualität spielt künftig eine größere Rolle. Die Qualität der Krankenhausversorgung wird stärker kontrolliert und verbessert. Qualität wird als Kriterium bei der Krankenhausplanung eingeführt.
  • Übergangspflege: Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter versorgt werden müssen, können eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der Krankenkassen in Anspruch nehmen. Außerdem werden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert. Damit werden Versorgungslücken vor allem für solche Patienten geschlossen, die keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung haben.

Zweites Pflegestärkungsgesetz

Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die fünf Pflegegrade sowie die neuen Leistungsbeträge bis zum 01.01.2017. Folgende Regelungen treten 2016 in Kraft:

  • Beratung: Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung.
  • Anpassung der Rahmenverträge: Die Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung in den Ländern sind von den beteiligten Partnern der Selbstverwaltung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff anzupassen. Dazu gehören auch die Vorgaben zur Personalausstattung.
  • Pflegesätze und Personalschlüssel: Vor Einführung der neuen Pflegegrade müssen Träger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen die Personalstruktur und die Personalschlüssel der Einrichtungen prüfen und bei Bedarf anpassen. Bis zum 30. September 2016 müssen sie neue Pflegesätze für die Pflegeheime vereinbaren. Bis Mitte 2020 soll ein wissenschaftlich gesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung entwickelt werden.

Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung

Das Gesetz fördert den flächendeckenden Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung und stärkt sie überall dort, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen, im häuslichen Umfeld, im Hospiz, im Pflegeheim und im Krankenhaus. Zugleich werden Information und Beratung verbessert, damit die Hilfsangebote besser bekannt werden. (Das Gesetz ist am 08.12.2015 in Kraft getreten.)

Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

  • Palliativversorgung: Sie wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit zusätzlich vergüteten Leistungen im vertragsärztlichen Bereich. Leistungen der Pallativpflege in der häuslichen Krankenpflege werden für die Pflegedienste abrechenbar. Zudem dient das Gesetz dazu, den Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in ländlichen Regionen zu fördern.
  • Ambulante Hospizdienste: Neben den Personalkosten können ambulante Hospizdienste auch die Sachkosten abrechnen, was vor allem in ländlichen Regionen tätigen Diensten mit langen Anfahrten zu Gute kommt. Der Zuschuss der Krankenkassen je Leistung steigt von 11 auf 13 Prozent der Bezugsgröße.
  • Stationäre Hospize: Der Mindestzuschuss der Krankenkassen steigt 2016 von derzeit rund 198 Euro auf rund 261 Euro je betreutem Versicherten (von 7 auf 9 Prozent der Bezugsgröße). Die Krankenkassen tragen künftig 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Mit dem verbleibenden Eigenanteil wird dem Wunsch der Hospizverbände Rechnung getragen, den Charakter der vom bürgerschaftlichen Ehrenamt getragenen Hospizbewegung zu erhalten.
  • Pflege: Damit Bewohner von Pflegeeinrichtungen auch die letzte Lebensphase gut versorgt und begleitet in ihrem gewohnten Umfeld verbringen können, wird Sterbebegleitung ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der Sozialen Pflegeversicherung. Pflegeheime müssen Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung abschließen. Sie werden zudem zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen diese Kooperationen transparent machen. Pflegeheime können ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Die Krankenkassen finanzieren dieses Beratungsangebot.
  • Krankenhäuser: Zur Stärkung der Palliativmedizin können auf Wunsch eines Krankenhauses individuelle Entgelte für eigenständige Palliativstationen mit den Kostenträgern vereinbart werden. Krankenhäuser ohne Palliativstation können ab 2017 individuelle Zusatzentgelte für den Einsatz multiprofessioneller Palliativdienste vereinbaren.
  • Beratung: Versicherte haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Gesetzlichen Krankenkassen zu den Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung und in allgemeiner Form zu den Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase wie z.B. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU

Das Gesetz schafft unter anderem die Grundlagen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten. (Abschließende Beratungen in Bundestag und Bundesrat voraussichtlich im Dezember bzw. Januar 2016).

In Deutschland haben Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten künftig die Wahl zwischen der elektronischen Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und dem herkömmlichen, papiergebundenen Anerkennungsverfahren. Der Europäische Berufsausweis kann von der EU-Kommission noch für weitere Berufe eingeführt werden. Der Europäische Berufsausweis ersetzt nicht die Berufszulassung, erleichtert aber das Verfahren.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 8.12.2015

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