Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Ende letzten Jahres Anpassungen der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) beschlossen. Als Leistung der häuslichen Krankenpflege können Patienten zukünftig Hilfe beim An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen oder -strumpfhosen bereits ab der Kompressionsklasse I erhalten. Bislang ging das erst ab Klasse II. Zudem wurde der gesetzliche Anspruch auf sogenannte Unterstützungspflege ergänzt: Bei schwerer Krankheit – beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt – können Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch dann verordnet werden, wenn keine medizinische Behandlungspflege angezeigt ist.
Krankenversicherungsrecht
Cannabis auf Kassenkosten: Der MDK informiert!
Seit dem 10. März 2017 darf deutschlandweit jeder Arzt und jede Ärztin Cannabis zu medizinischen Zwecken verordnen. Die Medizinischen Dienste haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Voraussetzungen und Regelungen in einer Übersicht (pdf, 0,5 MB) zusammengefasst.
Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) beschlossen
Ab Januar 2018 werden die Medizinischen Dienste zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Qualitätsprüfung von ambulanten Pflegediensten übernehmen. Das betrifft vor allem Pflegedienste, die ausschließlich häusliche Krankenpflege anbieten. Also Leistungen, die nicht von der Pflegeversicherung sondern von der Krankenversicherung bezahlt werden. Es geht insbesondere um Leistungserbringer, die außerklinische Intensivpflege anbieten. Zur Vorbereitung dieser Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen wurde die Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) erarbeitet.
Neuer Heilmittelbereich „Ernährungstherapie“ eingeführt
Podologie, Physio-, Ergo-, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sind alles Heilmittel. Zum Beginn des nächsten Jahres gehört auch die Ernährungstherapie für Patienten mit Mukoviszidose oder einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung dazu. Davon werden ca. 23.000 betroffene Personen profitieren können. Mit den jüngst verabschiedeten Rahmenempfehlungen für dieses neue Heilmittel wurden die Grundlagen dafür geschaffen, dass die Ernährungstherapie ab 1. Januar 2018 auch tatsächlich verordnet und erbracht werden kann.
Blindenführhund geht auch mit Rollator
Eine heute 73-jährige Frau hatte bei ihrer Krankenkasse einen Blindenführhund beantragt. Ein Gegenargument der Kasse: Sie könne wegen des Rollators den Hund nicht führen. Es kam zur Gerichtsverhandlung. Dabei machte das Gericht sogar einen Gehversuch auf dem Gerichtsflur. Ergebnis: Es ging sehr wohl – die Kasse muss zahlen (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2017, Az. L 16/1 KR 371/15, Volltext (pdf, 0,3 MB)). Pikant: Die Richter erinnerten die Krankenkasse an ihre Pflicht zur humanen Krankenbehandlung. Diese hatte nämlich im Vorfeld bei der Hundeschule angerufen, um sie von der körperlichen Ungeeignetheit der Klägerin zu überzeugen und die Realisierung des Leistungsanspruchs zu behindern.
Diätberatung bei seltenen Erkrankungen: Kasse muss jetzt Kosten übernehmen
Ab dem 1.1.2018 gehört die Ernährungstherapie und damit auch die Diätberatung bei Mukoviszidose und bestimmten seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen zu den verordnungsfähigen Heilmitteln. Zur Erbringung sind insbesondere Ärzte und staatlich geprüfte Diätassistenten befugt. Bisher kamen die Kassen lediglich im stationären Bereich für entsprechende Maßnahmen auf. Auch weiterhin können die gesetzlichen Krankenkassen nach § 20 SGB V die prophylaktische Ernährungsberatung ebenso wie Schulungsmaßnahmen nach § 43 SGB V bezuschussen.