Arzt muss Patientenakte komplett herausgeben

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht nicht. Das hat das Amtsgericht München mit einem soeben bekanntgewordenen Urteil vom 6.3.2015 (Az. 243 C 18009/14) entschieden. Begründung: Die Einsichtnahme soll gerade der Prüfung dienen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob deswegen die Bezahlung der Rechnung zu Recht verweigert wird. Dies würde konterkariert, könnte dem Anspruch auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden.

Heilpraktiker muss Patienten nicht an Schulmedizinier verweisen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann litt an einer Darmerkrankung und ging deswegen zu einem Heilpraktiker. Dieser behandelte ihn mit Bioresonanz, „Schöndorfstrom“ und Fußbädern. Danach ging es dem Mann noch schlechter. So verlangte dieser vom Heilpraktiker Schmerzensgeld. Doch das Amtsgericht Ansbach wies, wie kürzlich bekannt wurde, seine Klage ab (Urteil vom 7.7.2015, Az. 2 C 1377/14). Es komme nicht auf die Wirksamkeit der Behandlungsmethoden an. Entscheidend sei, dass die Therapie, sondern die Krankheit selbst die Leiden des Mannes verursacht hätten. Und: Der Mann hätte sich bewusst in die Behandlung des Heilpraktikers begeben. Er sei also selbst verantwortlich und müsse bei entsprechendem Leidensdruck auch selbstständig einen Arzt einschalten.

Arzt bei Kasse angestellt: Kein Recht des Patienten auf Akteneinsicht?

RA Thorsten Siefarth - LogoBeim Thema Akteneinsicht scheint es immer noch eine Kultur des Misstrauens gegenüber dem Antragsteller zu geben – selbst wenn dieser in seine „eigene“ Akte schauen will. So jüngst wieder geschehen: Es ging um ein Zahnarztzentrum im Schwäbischen, das – eine Besonderheit – von der AOK getragen wurde. Nun wollte der Patient in seine Patientenakte schauen, weil er einen Behandlungsfehler vermutete. Die AOK verweigerte dies. Sogar die ersten beiden Instanzen im Sozialgerichtsverfahren sprangen der Kasse bei. Erst das Bundessozialgericht half dem Patienten: Auch gegenüber Ärzten, die bei einer Kasse angestellt sind, haben Patienten ein Akteneinsichtsrecht (Urteil vom 8.9.2015, Az. B 1 KR 36/14 R). Sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein …