Pflegemindestlohn: Gilt ab 1. Oktober auch für Betreuungskräfte

RA Thorsten Siefarth - LogoAb dem 1. Oktober 2015 gilt der Pflege-Mindestlohn auch für die 45.000 Betreuungskräfte in der teil- und vollstationären Altenpflege. Der Mindestlohn in der Pflegebranche liegt derzeit bei 9,40 Euro im Westen und 8,65 Euro im Osten. Er steigt bis 2017 kontinuierlich auf 10,20 Euro (West) und 9,50 Euro (Ost) an. Darauf weist der Arbeitgeberverband Pflege hin. Er teilt außerdem mit, dass von den insgesamt 45.000 Arbeitsplätzen als Betreuungskraft, die es in den mehr als 13.000 stationären Pflegeheimen geben wird, derzeit bereits mehr als 85 Prozent besetzt worden seien. Die noch etwa 5.000 offenen Stellen könnten zu einem Teil auch an Flüchtlinge vermittelt werden, die die entsprechende Passion mitbringen. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., Betroffene bei alltäglichen Aktivitäten wie z.B. Spaziergängen, Gesellschaftsspielen und Lesen zu begleiten und zu unterstützen.

Injektionstätigkeit: Wer muss die Mehrkosten für Sicherheitsnadeln tragen?

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebebetroffene Menschen (BIVA) weist auf folgendes Problem hin: Einerseits müssen Pflegekräfte bei Injektionstätigkeiten Sicherheitsnadeln und -lanzetten verweden. Andererseits übernehmen Kassen häufig nur die Kosten für die herkömmlichen einfachen Nadeln. Bleibt der Aufpreis nun beim Pflegebedürftigen hängen? Laut Auskunft des bayerischen Patientenbeauftragten, so die BIVA, sind die Pflegeeinrichtungen für die Arbeitsschutzmaßnahmen verantwortlich. Sie müssen deswegen auch primär die Mehrkosten tragen. Für die Grundkosten muss der Pflegebedürftige, bzw. dessen Krankenversicherung oder die Sozialhilfe einstehen. Weitere Details verrät die BIVA hier.

Hitze am Arbeitsplatz: Rechtslage und Empfehlungen

RA Thorsten Siefarth - LogoGerade heute ist die Hitze fast unerträglich. Da stellt sich dann schon die Frage, ob es eigentlich eine Temperaturgrenze am Arbeitsplatz gibt. Und ob man bei Überschreiten (dort) noch arbeiten muss. Gibt es vielleicht gar ein „Hitzefrei“? Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erläutert die Rechtslage für Arbeitsstätten gibt Empfehlungen zum Umgang mit der Hitze (inner- und außerhalb von Gebäuden).

Rund-um-die-Uhr-Betreuung: 10-Stunden-Grenze bei Arbeitszeit

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Verwaltungsgericht Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem Jugendliche von Erziehern in alternierenden Schichtmodellen betreut werden. Und zwar rund um die Uhr. Das Problem dabei war die Arbeitszeitgrenze von 10 Stunden. Das Gericht hat dazu geurteilt: Das Arbeitszeitgesetz ist in vollem Umfang anwendbar, die Grenze muss eingehalten werden. Die Entscheidung dürfte auch für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung von Pflegebedürftigen relevant sein. Mehr lesen