Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt auch für den Zeitraum der Elternzeit. Allerdings kann er vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. Und zwar anteilig: Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Arbeitgeber ein Zwölftel des Urlaubs streichen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 19.3.2018, Az. 9 AZR 362/18). Streitig war, ob EU-Recht die Kürzung verbietet. Die obersten Arbeitsrichter haben das verneint. Allerdings muss der Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter – ohne besondere Form – erklären, dass er wegen der Elternzeit kürzen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den vertraglich vereinbarten Mehrurlaub.
Arbeitsrecht
Klinik beschäftigt scheinselbständige Pflegekräfte: Strafe für Geschäftsführer!
Wenn sich freie Mitarbeiter in Wirklichkeit als Arbeitnehmer entpuppen, dann kann das gravierende finanzielle Folgen haben. Bei Scheinselbständigkeit müssen Arbeitgeber nämlich Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlen. Womöglich für viele Jahre. Aber es kann auch noch dicker kommen. So geschehen am Dienstag vor dem Amtsgericht Regensburg. Das Gericht verurteilte den Geschäftsführer einer Klinik aus Ostbayern zu einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro.
Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch auf Mindestlohn bei unterbrochenem Praktikum
Wer ein Praktikum macht, der hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Jedenfalls dann, wenn das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung dient. Oder wenn es für die Aufnahme eines Studiums notwendig ist. Außerdem darf es maximal drei Monate dauern. Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 29.1.2019, Az. 5 AZR 556/17): Es besteht in diesen Fällen auch dann kein Anspruch auf den Mindestlohn, wenn das Praktikum aus persönlichen Gründen unterbrochen wird. Und wenn sich dadurch das Praktikum um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert. Allerdings muss zwischen den einzelnen Abschnitten des Praktikums ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
Tagesseminar am 28. Mai 2019 in Nürnberg: Arbeitsrecht im Pflegeunternehmen
Am 28. Mai 2019 halte ich in Nürnberg ein Tagesseminar rund um das Arbeitsrecht in Pflegeunternehmen. Vor allem geht es um aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechung, die für die Pflege wichtig sind. Mehr Infos gibt es bei Walhalla.
Verfall von Urlaubsansprüchen? Nur wenn der Arbeitgeber vorher aufklärt!
§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hat, ihm Urlaub zu gewähren. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert (Urteil vom 19.2.2019, Az. 9 AZR 541/15). Der Arbeitgeber muss nunmehr klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums (z. B. bis zum März des Folgejahres) verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Ansonsten bleibt der Urlaub erhalten.
Urteil: Auch Betreuungskräfte dürfen nicht mit langen und lackierten Fingernägeln arbeiten
Was bisher für Pflegekräfte klar war, hat das Arbeitsgericht Aachen nun auch für Betreuungskräfte entschieden (Az. 1 Ca 1909/18). Darauf weist mdrAKTUELL hin. Die Hygiene und damit die Gesundheit der Pflegebedürftigen sei höher zu bewerten als das Persönlichkeitsrecht von Betreuungsassistenten. Deswegen durfte eine Pflegeeinrichtung auch die sozialen Betreuungskräfte anweisen, im Dienst nur mit kurzen und unlackierten Fingernägel zu arbeiten. Das Gericht verwies u. a. auf entsprechende Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums.