Bundestagswahl: Auch Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung dürfen wählen!

Allein wegen Pflegebedürftigkeit oder wegen einer Behinderung darf niemand von den Wahlen ausgeschlossen werden. Noch vor kurzem galt: Wer unter Vollbetreuung stand, der hatte kein Wahlrecht. Die entsprechende Regelung wurde 2019 jedoch vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Nun darf also auch diese Personengruppe wählen. Die praktische Umsetzung, z.B. in einer Pflegeeinrichtung, ist jedoch immer wieder schwierig. Ein Beitrag der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) hilft.

Bundesverfassungsgericht: „Totalbetreute“ dürfen bei Europawahl mitmachen

RA Thorsten Siefarth - LogoWer in allen Angelegenheiten unter Betreuung steht, der war bislang von der Wahl zum Bundestag ausgeschlossen (Totalbetreuung). Am 29. Januar 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung im Bundeswahlgesetz für rechtswidrig erklärt. Nun hat es gestern Abend per einstweiligem Rechtsschutz entschieden, dass diese Betreuten bereits bei der Europawahl am 25. Mai 2019 mitmachen dürfen (Az. 2 BvQ 22/19). Die Betroffenen müssen dazu einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Übrigens: Eine derart schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist äußerst selten!

Neues Informationsblatt: Wahlrecht der Menschen mit Demenz

RA Thorsten Siefarth - LogoPersonen, die unter Totalbetreuung bestehen, dürfen an der kommenden Bundestagswahl nicht teilnehmen. So bestimmt es § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz. Wie sieht es aber bei Menschen aus, bei denen das nicht der Fall ist, die jedoch an Demenz leiden. Hier bestehen viele Unsicherheiten. Das Informationsblatt „Wahlrecht und Demenz“ der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (pdf, 0,1 MB) schafft Klarheit. Zum Beispiel auch bei der Frage, inwieweit andere Personen bei dem Wahlvorgang unterstützen dürfen.