Ausschluss Betreuter vom Wahlrecht: Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention?

RA Thorsten Siefarth - LogoVom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, für die vom Betreuungsgericht dauerhaft für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt werden musste, weil sie keine ihrer Angelegenheiten selbst besorgen können (Totalbetreuung). Gleiches gilt für bestimmte, in psychiatrischen Krankenhäusern untergebrachte Menschen, die für die Allgemeinheit gefährlich sind. Diese Regelung in § 13 des detuschen Wahlgesetzes könnte jedoch gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen. Die Bundesregierung hat dazu eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Mehr lesen

Kein Wahlrecht bei Totalbetreuung: Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht

RA Thorsten Siefarth - LogoWer unter Totalbetreuung steht, für wen also von einem Betreuungsgericht für alle Aufgabenkreise ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, der verliert damit auch das Wahlrecht. So steht es in § 13 Nr. 2 der Bundeswahlordnung. Dagegen haben nun nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 16. Dezember acht Menschen geklagt. Sie durften nach dieser Vorschrift bei der Bundestagswahlt 2013 nicht zur Wahlurne. Zuvor hatten sie bereits beim Bundestag Beschwerde erhoben. Nachdem diese abgelehnt worden ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Auch demenziell Erkrankte dürfen wählen!

RA Thorsten Siefarth - LogoAm Sonntag ist Europawahl. An dieser dürfen auch demenziell Erkrankte teilnehmen. Das deutsche Recht kennt grundsätzlich keinen Ausschluss des Wahlrechts für den Fall, dass jemand geistig abbaut. Denn es wäre schwer, eine Grenze zu ziehen. Allerdings verliert man sein Wahlrecht, wenn man als Betreuter unter Totalbetreuung steht, d. h. wenn für alle Aufgabenkreise eine Betreuung angeordnet wurde (§ 13 Nr. 2 BWahlG). Einen Diskussionsbeitrag zu diesem Thema gibt es in der FAZ.