Ein Handbike ist eine elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung. Sie kann an einen Faltrollstuhl angekoppelt werden. Die Kasse wollte jedoch nur ein günstigeres Elektrobike genehmigen. Das Landessozialgericht Hessen spricht dem Mann jedoch das Handbike zu (Az. L 1 KR 65/20). Der Behinderungsausgleich sei nicht auf einen Basisausgleich beschränkt. Mit dem motorisierten Handbike sei es ihm möglich, Bordsteinkanten und andere Hindernisse zu überwinden. Auch könne er das Handbike ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen. Bei anderen von der Krankenkasse angebotenen Rollstuhlzughilfen sei er hingegen auf fremde Hilfe angewiesen. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Landessozialgericht Hessen
Urteil: Versicherte muss Kosten für „Bluttaxi“ selbst tragen
Eigenblutspenden gehören zu den Krankenhausleistungen. Sie erfolgen regelmäßig am Ort der Operation. Ist aus medizinischen Gründen die Blutentnahme an einem anderen Ort notwendig, so werden auch die Kosten für den Bluttransport übernommen. Entscheide sich ein Versicherter aus Zeit- und Kostengründen hingegen für eine Blutentnahme in der Nähe seines Wohnortes, so habe er die Kosten für den Bluttransport selbst zu tragen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht. Mehr lesen
Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett
Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschließung für den Verstorbenen vorhersehbar waren. Dies entschied aktuell das Hessische Landessozialgericht.
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Verfahren auf dem Weg zur Arbeit: Beschäftigte sind trotzdem unfallversichert!
Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 118/13). Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der wegen eines Staus eine andere Route genommen und sich dann auch noch wegen schlechter Witterung verfahren hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.