Mit seinem Urteil vom 28. Juni 2021 ging das Landgericht Limburg sogar über den Klageantrag hinaus (Az. 1 O 45/15). Es ist das wohl höchste Schmerzensgeld, das in Deutschland jemals ausgeurteilt wurde. Die Pflegekraft hatte fahrlässig die Aspiration eines einjährigen Kindes provoziert. Darüber hinaus hat sie in der sich anschließenden Notfallsituation falsch reagiert. Unter anderem hat sie das Kind kopfüber geschüttelt. Das mittlerweile 10 Jahre alte Kind ist seither nur partiell empfindungsfähig, kaum zur Kommunikation und erst gar nicht zur Selbstversorgung in der Lage. Aufgrund der Sauerstoffmangelversorgung wird es lebenslang pflegebedürftig und auf fremde Hilfe angewiesen sein. Das Krankenhaus, ein Belegarzt und die Kinderkrankenschwester wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Schmerzensgeldes verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mehr Infos bei Juris.
Haftungsrecht
Krankenhaus muss für verloren gegangene Zahnprothese haften
Es kommt in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nicht eben selten vor, dass Zahnprothesen verschwinden. Das Amtsgericht Nürnberg hat in einem aktuellen Fall nunmehr einem Patienten, dessen Zahnprothese während eines Krankenhausaufenthaltes verloren gegangen war, ein Schmerzensgeld von 500 Euro zugesprochen (Urteil vom 23. Juni 2021, Az. 19 C 867/21). Ebenso wie den Ersatz der Kosten für die Neubeschaffung einer Prothese. Das beklagte Krankenhaus sei im Rahmen des Behandlungsvertrages verpflichtet gewesen, die Zahnprothese ordnungsgemäß aufzubewahren. Außerdem hätte der Kläger nicht zunächst seine Krankenversicherung in Anspruch nehmen müssen. Mehr Infos stehen in der Pressemitteilung des Gerichts.
Urteil zu Fenstersturz: Pflegeheim muss Bewohner auch vor unwahrscheinlichen Gefahren schützen
Ein Heimträger muss Bewohner auch dann vor Gefahren schützen, wenn deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, dies aber zu besonders schweren Folgen führen kann. Das hat der Bundesgerichtshof 14. am Januar 2021 entschieden (Az. III ZR 168/19). Es ging um einen schwer demenziell erkrankten Bewohner mit psychisch-motorischer Unruhe, unkontrollierten Lauftendenzen und hoher Mobilität. Der Mann war im Obergeschoss eines Pflegeheims untergebracht. Das Zimmer verfügte über zwei große Dachfenster. Aus einem der Fenster war der Bewohner ausgestiegen, 60 cm in die Tiefe gefallen und später an den erlittenen Verletzungen verstorben. Nun muss die zweite Instanz die Umstände erneut aufklären. Insbesondere sei zu berücksichtigen, so der BGH, dass die Fenster leicht zu öffnen und nicht gesichert gewesen seien. Auch seien sie über den davor befindlichen Heizkörper und das Fensterbrett gleichsam treppenartig erreichbar gewesen. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
Sturz in Pflegeeinrichtung: Intimsphäre verhindert Pflicht zur lückenlosen Aufsicht

Ein Pflegeheim hat nicht per se die Pflicht zur lückenlosen Beaufsichtigung von Demenzkranken. Dem steht das Recht des Pflegebedürftigen auf Wahrung seiner Intimsphäre entgegen. Eine solche Pflicht käme allerdings dann in Frage, wenn es Anhaltspunkte für ein Sturzrisiko gibt. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Mehr lesen
Heim muss Bewohner vor zu heißem Badewasser schützen
Die Mitarbeiter hatten, wie schon häufig zuvor, einen Bewohner in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung allein baden lassen. Dabei hat er sich schwer verbrüht. Heime müssen dann dafür haften, wenn sie nicht genug getan haben, um ihre Bewohner zu schützen. Eine Aufsicht wäre in diesem Fall nicht notwendig gewesen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 22. August 2019 (Az. III ZR 113/18). Dann muss der Bewohner aber technisch geschützt werden. Hier hatte die Einrichtung jedoch nicht dafür gesorgt, dass die Norm „DIN EN 806-2“ umgesetzt worden war. Danach wird für erwärmtes Trinkwasser in Krankenhäusern, Schulen und Seniorenheimen eine Höchsttemperatur von 43 °C, in Kindergärten und Pflegeheimen sogar von nur 38 °C empfohlen. Die tatsächliche Temperatur lag aber deutlich darüber. Der BGH konnte die Sache nicht abschließend klären und verwies die Angelegenheit deswegen an das Berufungsgericht zurück.
Aufklärung vor einer Operation: Wie im „Beipackzettel“?
In einem Beipackzettel zu einem Medikament finden sich meist auch Angaben zur Häufigkeit von Nebenwirkungen. Das geht dann von „sehr häufig“ (Nebenwirkung bei mehr als einem Fall pro 10 Behandelten) bis hin zu „Einzelfälle“ (äußerst selten). Ein Mann, bei dem nach einer Knieoperation Komplikationen aufgetreten waren, verklagte nun die Klinik, weil er nicht anhand einer solchen Definition aufgeklärt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat die Klage jedoch abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 2019, Az. VI ZR 117/18). Zwar muss ein Patient durchaus aufgeklärt werden. Auch Häufigkeiten von möglichen Komplikationen sind anzugeben. Eine punktgenaue Angabe in Prozent oder einer anderen feststehenden Definition sei aber nicht notwendig.