Unfall während Rufbereitschaft: Muss die Unfallversicherung für Pflegekraft zahlen?

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Altenpflegerin hatte Rufbereitschaft und ging während dieser Zeit mit ihrem Hund Gassi. Dabei führte sie ein dienstliches Telefonat anlässlich dessen sie über eine Bordsteinkante stolperte und sich einen Knöchel brach. Die Frage war nun, ob für die Pflegekraft die gesetzliche Unfallversicherung greift. Das Bundessozialgericht (26.6.2014, Az. B 2 U 4/13 R) hat diese Frage zur abschließenden Klärung an das Landessozialgericht zurückgewiesen. Erläutert aber: Es handelt sich hier um eine gemischte Tätigkeit. Wenn dabei zumindest eine von mehreren ausgeübten Verrichtungen den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, reicht dies aus. Es muss also geklärt werden, ob die Annahme des Telefonats zur Unachtsamkeit und damit zum Sturz geführt hat.

Mitten im Sommer: Bundessozialgericht entscheidet über Unfall bei Weihnachtsfeier

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Beschäftigten eines Teams veranstalteten außerhalb der Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr (nur für ihr Team) in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier. Organisation und Kosten hatten sie selbst übernommen. Bei der Feier kam es dann zu einem Unfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung jedoch nicht aufkommen muss. Das entschied das Bundessozialgericht (Urt. v. 26.6.2014, Az. B 2 U 7/13 R). Begründung: Die Betriebsfeier wurde nicht „von der Autorität der Betriebsleitung getragen“. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat. Der Bereichsleiter äußerte sich zwar positiv zur Durchführung dieser Feier, billigte sie dadurch aber noch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung.