Ambulante ärztliche Zwangsbehandlung: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag ab

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Zwangsbehandlung kommt an sich nur im Rahmen einer Unterbringung in Frage. Seit dem 22.7.2017 gibt es aber § 1906a BGB. Diese Vorschrift lässt die Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu, wenn der Betroffene in einem Krankenhaus liegt. Im ambulanten Bereich bleibt die Zwangsbehandlung jedoch weiterhin ausgeschlossen. Dagegen wurde ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht gestellt („Eilantrag“). Das Gericht möge die genannte Vorschrift vorläufig außer Kraft setzen. Es sei verfassungswidrig, dass ambulante Zwangsbehandlungen vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch keine Eile und lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 7.8.2018, Az. 1 BvR 1575/18). Es verwies aber auf das Hauptsacheverfahren, in dem dann noch über die Klage gegen den § 1906a BGB entschieden würde. Die Richter ließen allerdings bereits durchblicken, dass sie die Überlegungen des Gesetzgebers zum Ausschluss von ambulanten Zwangsbehandlungen für tragfähig halten.

Landessozialgericht: Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus

RA Thorsten Siefarth - LogoTendenziell gilt: Die Möglichkeit zur selbständigen Tätigkeit im stationären Pflegebereich ist beschränkt. Das hat einmal mehr ein soeben bekannt gewordenes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gezeigt (Urteil vom 14.3.2018, Az. L 8 R 1052/14). Ausschlaggebend sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen, so das Gericht. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für den Krankenpfleger verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Da der Pfleger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen.

Betriebsrat eines Krankenhauses kann Anspruch auf Handy haben

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Mitarbeiter eines Krankenhauses verlangt vom Arbeitgeber, dass dieser ihm für seine Tätigkeit als Betriebsrat ein Handy zur Verfügung stellt. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat diesen Anspruch bestätigt (Beschluss vom 13.3.2017, Az. 16 Ta BV 212/16). Jedenfalls in der konkreten Situation: Der Betriebsrat ist für vier Außenstellen des Krankenhauses in einer Entfernung von bis zu 20 km zuständig. Während der Besuche in den einzelnen Betrieben muss er für sämtliche Schicht- und Nachtarbeiter erreichbar sein. Er ist nicht verpflichtet, seine privaten Geräte einzusetzen. Denn nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

Unterbrechung der Pflege – und trotzdem weiterhin Pflegegeld?

RA Thorsten Siefarth - LogoWer die Pflege eines Familienangehörigen übernommen hat, der kann dafür nicht immer zur Verfügung stehen. Entweder man braucht mal eine Auszeit. Oder muss ins Krankenhaus. Oder der Pflegebedürftige selbst muss in stationäre Behandlung. Während dieser Unterbrechung stellt sich die Frage: Gibt es in dieser Zeit weiterhin das Pflegegeld? Der Internetauftritt Pflege-durch-Angehörige klärt darüber in einem aktuellen Beitrag auf!