Rahmenvertrag zum Entlassmanagement tritt zum 1. Oktober in Kraft

RA Thorsten Siefarth - LogoNach einigen Querelen tritt der Rahmenvertrag Entlassmanagement zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Durch die Vereinbarung soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Anschlussversorgung an einen Krankenhausaufenthalt ermittelt wird und die notwendigen Anschlussmaßnahmen frühzeitig eingeleitet werden. Der weiterbehandelnde Arzt bzw. die weiterversorgende Einrichtung müssen rechtzeitig informiert werden. Durch den Rahmenvertrag soll die nahtlose Versorgung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen garantiert werden. Wichtige Neuerung: Das Entlassrezept. Es soll dem Patienten ermöglichen, sofort seine Anschlussmedikation zu bekommen, ohne zuvor einen niedergelassenen Arzt aufsuchen zu müssen. Weitere Infos gibt es beim GKV-Spitzenverband.

Bundesgesundheitsministerium: Neuer „Ratgeber Krankenhaus“

RA Thorsten Siefarth - LogoDer neue „Ratgeber Krankenhaus“ des Bundesgesundheitsministeriums klärt Patienten oder Angehörige über alle wichtigen Aspekte rund um das Thema Krankenhaus auf. Aus rechtlicher Sicht interessant: „Aufklärung, Einwilligung und Vorsorge“, „Patientenrechte und Beschwerdemöglichkeiten“ sowie „Umgang mit Patientendaten“.

Möglichkeit zur Zwangsbehandlung ausgeweitet

RA Thorsten Siefarth - LogoNach bisheriger Gesetzeslage ist eine ärztliche Zwangsbehandlung nur dann möglich, wenn jemand (zwangsweise) untergebracht ist, z.B. in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Das Problem: Wenn ein Patient nicht untergebracht ist, z.B. weil er ohnehin nicht in der Lage ist, zu entweichen, so kann er auch nicht zwangsweise ärztlich behandelt werden. Selbst dann nicht, wenn das zum Schutz des Patienten sinnvoll sein sollte. Diese Lücke hat der Bundestag am Donnerstag letzter Woche mit einem neuen Gesetz geschlossen. Danach wird ein neuer § 1906a BGB eingeführt, der ärztliche Zwangsmaßnahmen bei „stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus“ unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. „Ambulante Zwangsbehandlungen“ bleiben weiterhin ausgeschlossen.

Krankenhäuser müssen für Gebärdendolmetscher aufkommen

RA Thorsten Siefarth - LogoSoweit ein Gebärdendolmetscher für die Behandlung in einer Klinik notwendig ist, handelt es sich nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Hamburg (Az. S 48 KR 1082/14 ZVW) um eine „allgemeine Krankenhausleistung“. Die durchschnittlichen Kosten hierfür seien bei der Festsetzung der Fallpauschalen eingepreist worden. Daher müssen Krankenhäuser gehörlosen Patienten einen Gebärdendolmetscher stellen oder bezahlen.