Eine Pflegeeinrichtung kann den Heimvertrag nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Nach einem aktuell bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Münster vom 12.12.2016 (Az. 2 O 114/16) stellt das beharrliche Rauchen trotz Rauchverbots einen solch wichtigen Grund dar. Es ging um einen starken Raucher, der mehrere Schwelbrände in seinem Zimmer verursacht hatte. Er hatte immer wieder Zigarettenstummel in den Papierkorb geworfen. Das als letztes Mittel verhängte Rauchverbot für sein Zimmer ignorierte der Bewohner jedoch beständig, so dass ihm die Heimleitung kündigte. Zu Recht, wie das Gericht in seinem Urteil bestätigte. Selbst wenn der Bewohner nicht schuldhaft gehandelt haben sollte, ist eine Kündigung zum Schutz der anderen Bewohner gerechtfertigt, so die Richter.
Heimvertrag
Haben Heimbewohner Anspruch auf einen Zimmerschlüssel?
Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) meint in einem aktuellen Beitrag: Ja! Durch die vertragliche Begründung eines Wohnsitzes erhielten die Bewohner ein Besitzrecht an dem Wohnraum. Damit verbunden sei das Hausrecht und somit die Entscheidungsbefugnis darüber, wer das Zimmer betreten dürfe. Draus leite sich der Anspruch auf einen eigenen Zimmerschlüssel ab. Es sei mit modernen Schließmechanismen durchaus möglich, bei Gefahr im Verzug Zimmer auch von außen zu öffnen.
Streit im Heim? Neue Broschüre hilft bei außergerichtlicher Schlichtung!
Wenn es bei einer vertraglichen Meinungsverschiedenheit in einer Pflegeeinrichtung keine einvernehmliche Lösung gibt, dann können Pflegeheimbewohner vor Gericht ziehen. Das dauert womöglich aber lange und kostet Geld. Besser ist mitunter eine außergerichtliche Schlichtung. Über diese informiert eine neue Broschüre, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) in Zusammenarbeit mit der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) herausgegeben wird. Das 26-seitige Heft kann kostenlos bestellt werden bei BAGSO e.V., Thomas-Mann-Str. 2-4, 53111 Bonn, bestellungen@bagso.de, www.bagso.de.
Bei Pflegebedürftigkeit: Verbraucher sollten sich Zeit nehmen für die Pflegeverträge!
Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) weist in einem aktuellen Beitrag daraufhin, warum man sich für Pflegeverträge unbedingt Zeit nehmen sollte. Die Beschäftigung mit den mitunter sehr langen Dokumenten sei zwar nicht immer ganz einfach, aber dringend notwendig. Die BIVA gibt in zwei weiteren Beiträge Hilfestellungen: Ambulanter Pflegevertrag: Darauf sollten Sie achten bzw. Heimvertrag: Darauf sollten Sie achten.
Heimvertrag: Hinweis auf Schlichtungsmöglichkeit fehlt häufig!
Seit April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft, das auch auf Heimverträge Anwendung findet. Jeder Heimbewohner kann im Konfliktfall eine Streitschlichtung beantragen. Mittlerweile ergänzt § 6 Abs. 2 Nr. 4 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), dass im Heimvertrag bestimmte Angaben zur Schlichtung gemacht werden müssen. Wie die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) nun mitteilt, hat eine Prüfung zahlreicher Verträge ergeben, dass die notwendigen Hinweise häufig fehlen. Unerlässlich ist der Hinweis auf die Bereitschaft des Heimbetreibers, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zudem müssen geeignete Schlichtungsstellen genannt werden, an die sich der Verbraucher wenden kann.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Bewohner den Heimvertrag kündigen?
Diese Frage wird durch § 11 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes beantwortet. Es gibt zum einen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Diese muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats erklärt werden – und zwar schriftlich. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. Außerdem darf man immer zwei Wochen nach Vertragsbeginn (und ohne Einhaltung einer Frist) kündigen. Schließlich gibt es noch die außerordentliche und fristlose Kündigung. Die ist dann möglich, wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist. Z.B. weil gravierende Pflegefehler vorgefallen sind.