Höchstrichterlich genehmigt: Mann darf Hanf im Badezimmer anbauen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einem an Multipler Sklerose (MS) erkrankten Mann eine Ausnahmegenehmigung zum Eigenanbau von Hanf erteilen muss (Urteil vom 6.4.2016, Az. BVerwG 3 C 10.14). Der 52 Jahre alte Mann leidet seit rund 30 Jahren an Multipler Sklerose und konsumiert zur Linderung der Symptome regelmäßig Cannabis. Eine Therapiealternative gibt es nicht. Zwar besitzt der Mann eine Erlaubnis, Medizinalhanf in der Apotheke zu erwerben. Es entstehen jedoch Kosten in Höhe von 1500 Euro, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Also baut der Mann Cannabis in seinem Badezimmer an. Die Richter aus Leipzig haben das BfArM nun verpflichtet, dies ausnahmsweise zu genehmigen.

Kasse muss Kosten für Cannabis übernehmen – weil sie geschlafen hat!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer kennt schon § 13 Abs. 3a SGB V? Unbedingt mal lesen! Satz 1 lautet: „Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“ Satz 5 und 6 der gleichen Vorschrift lauten: „Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Und genau diese Regelung hat das Sozialgericht Dortmund jetzt angewandt und die Barmer GEK verdonnert, einem Versicherten die Kosten für 56 Gramm Cannabisblüten zur Schmerztherapie zu erstatten. Mehr lesen

Kasse muss vorläufig Kosten für Cannabis-Tropfen übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Patient ist an Morbus Bechterew erkrankt und muss gegen die extremen Schmerzen Cannabis-Tropfen nehmen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren entschieden, dass die Kasse vorläufig die Kosten für die Tropfen übernehmen muss. (Beschluss vom 22.9.2015, Az. L 4 KR 276/15 B ER). Die Kasse hatte sich bis dato geweigert, weil die Verabreichung von Cannabis keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Das Sozialgesetzbuch sieht aber seit wenigen Jahren vor, so das Gericht, dass lebensbedrohlich Erkrankte von ihrer Kasse auch Behandlungen verlangen können, die für die eigentliche Krankheit nicht zugelassen sind, die aber dennoch Linderung oder Heilung versprechen. Eine abschließende Entscheidung wird jedoch erst im Hauptsacheverfahren getroffen.

Kein Cannabis von der Krankenkasse

RA Thorsten Siefarth - LogoVor dem Landessozialgericht in Stuttgart unterlag ein 50-jähriger Mann aus dem Landkreis Tübingen, der seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für den Erwerb von sog. Medizinal-Cannabisblüten verklagt hatte. Bei den konsumierten Cannabisprodukten handele es sich nicht um eine von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmende Leistung, entschied der 4. Senat des Landessozialgerichts und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen. Mehr lesen